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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Durch die seit 3. Juli 2016 unmittelbar anwendbare Verordnung MAR wurde ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für das Verbot der Marktmanipulation geschaffen. Das Verbot der Marktmanipulation ist in Artt. 12 und 15 MAR geregelt. Daneben wurde die das Strafrecht harmonisierende Richtlinie 2014/57/EU – Marktmissbrauchsrichtlinie1 (CRIM-MAD) erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)2 in deutsches Recht umgesetzt. Die alte Regelung des Verbots der Marktmanipulation in § 20a WpHG a.F. wurde aufgehoben. Durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)3 wurde das WpHG u.a. neu strukturiert und nummeriert.

Wegen ihrer besonderen Bedeutung für Emittenten werden im Folgenden speziell die informationsgestützten Manipulationstatbestände im Rahmen der Vermeidung von Marktmanipulationen für Emittenten erläutert.

Fußnoten:

  1. 1 Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. EU Nr. L 173, S. 179.
  2. 2 BGBl I Nr. 31 vom 1.7.2016, S. 1514.
  3. 3 BGBl I Nr. 39 vom 24.6.2017, S. 1693.

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