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Thema Informationspflichten für Emittenten Marktmanipulation als Ordnungswidrigkeit

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Lässt sich bei der verantwortlichen Person leichtfertiges Handeln feststellen, so ist die Manipulationstat eine Ordnungswidrigkeit. Für die Annahme einer Leichtfertigkeit genügt die Feststellung, dass jemand grob achtlos gehandelt und nicht beachtet hat, was sich unter den Voraussetzungen seiner Fähigkeiten und Erkenntnisse hätte aufdrängen müssen. Ob es in Folge des bloß leichtfertigen Verstoßes zu einer tatsächlichen Preiseinwirkung gekommen ist oder nicht, spielt keine Rolle. Eine Marktmanipulation in Form einer Ordnungswidrigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Vorsatz des Manipulateurs nicht auf alle Tatbestandsmerkmale bezieht. So kommt etwa eine Ordnungswidrigkeit dann in Betracht, wenn der Täter zwar vorsätzlich eine manipulative Handlung vornimmt, sich der Vorsatz aber z.B. nicht auf das Einwirken auf den Börsenpreis erstreckt (§ 120 Abs. 15 WpHG).

Ordnungswidrige Marktmanipulationen werden von der BaFin mit einem Bußgeld sanktioniert. Die Höhe des Bußgelds ist abhängig von der Art der begangenen Marktmanipulation und kann z.B. gegenüber Einzelpersonen bis zu fünf Millionen Euro und gegenüber juristischen Personen bis zu 15 Millionen Euro bzw. 15 Prozent des Gesamtumsatzes betragen. Darüber hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils geahndet werden.

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