Thema Informationspflichten für Emittenten Speicherung im Unternehmensregister
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Die fehlende oder nicht rechtzeitige Übermittlung der Meldung zur Speicherung an das Unternehmensregister kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden, vgl. § 120 Abs. 24 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WpHG.
Die BaFin macht darüber hinaus bestimmte Maßnahmen und Sanktionen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote im Zusammenhang mit Art. 19 MAR erlassen hat, auf ihrer Webseite bekannt, § 125 WpHG.1
Fußnoten:
- 1 Abrufbar unter https://www.bafin.de/dok/7852642.