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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Behandlung von Optionen und anderen Derivaten

Erwerb/Gewährung/Veräußerung

Der Erwerb bzw. die Veräußerung von Optionen oder anderen Derivaten ist grundsätzlich meldepflichtig. Als Preis ist die Optionsprämie anzugeben. Ebenso unterliegt der Erwerb oder die Gewährung von Optionen oder anderen Derivaten auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil der Meldepflicht, und zwar unabhängig davon, ob die berechtigte Person einen Handlungsspielraum bei der Zuteilung hat oder nicht. Auch der Erwerb von Aktien als Voraussetzung zur Teilnahme an einem entsprechenden Programm unterliegt der Meldepflicht. Nicht meldepflichtig ist dagegen die Erklärung der Führungskraft, an einem Vergütungsprogramm teilzunehmen, sofern die Führungskraft erst bei Eintritt weiterer Bedingungen berechtigt ist, Aktien des Emittenten zu erhalten; die Meldepflicht entsteht erst bei Eintritt dieser Bedingungen und tatsächlicher Ausführung des Geschäfts (vgl. Art. 10 Abs. 2 Buchst. i) der DelVO (EU) 2016/522).1

Nicht der Meldepflicht unterliegen in Geld abgerechnete Instrumente, die weder handelbar noch abtretbar sind und dazu dienen, einen performanceabhängigen Vergütungsanspruch zu berechnen (beispielsweise sog. Phantom Stocks, Stock Appreciation Rights, Restricted Stock Units etc.). Da nach Art. 14 i. V. m. Art. 8 MAR der Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten unter Nutzung einer Insiderinformation verboten ist, fallen nicht handel- und nicht abtretbare Instrumente nicht unter das Insiderhandelsverbot.

Ausübung

Die konkrete Ausgestaltung der Meldepflicht im Falle der Ausübung hängt von der Konstruktion des Optionsrechts oder sonstigen Derivats ab.

Bei Optionsrechten oder anderen Derivaten (z.B. Zertifikate), die lediglich auf Barausgleich gerichtet sind, ist die Ausübung als Veräußerungsvorgang einzustufen. Der anzugebende Preis ist die Zahlung, die pro Option/Derivat/Aktie ausgeschüttet wird. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte als Geschäftsart „Ausübung gegen Cash-Settlement“ angegeben werden.

Bei Optionsrechten oder Derivaten, die auf den Erwerb von Aktien gerichtet sind, löst die Ausübung regelmäßig den Erwerb von Aktien aus. In diesen Fällen ist es ausreichend, den Erwerb der Aktien mitzuteilen. Eine gesonderte Meldung über die Ausübung ist nicht notwendig. Es ist der Preis anzugeben, zu dem die Aktien tatsächlich erworben werden.

Sofern die meldepflichtige Person bei der Ausübung ein Wahlrecht zwischen Barausgleich und dem Erwerb von Aktien hat, ist je nach gewählter Ausübungsart zu entscheiden.

Die Veräußerung der Aktien ist, auch wenn sie unmittelbar nach dem Erwerb bzw. der Ausübung erfolgt, meldepflichtig, sofern die Veräußerung über ein Depot des Meldepflichtigen und nicht direkt durch den Emittenten oder eine von diesem beauftragte Bank erfolgt.

Bezugsrechte

Die Gewährung von Bezugsrechten, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung an die Aktionäre ausgegeben werden, ist meldepflichtig. Vom Zeitpunkt der Gewährung von Bezugsrechten hat der Meldepflichtige üblicherweise keine Kenntnis. Daher ist als Datum des Geschäfts der Zeitpunkt der Einbuchung der Bezugsrechte im Depot des Meldepflichtigen anzugeben (vgl. Musterbeispiele zu Meldungen nach Art. 19 MAR2).

Der Handel mit Bezugsrechten unterliegt ebenfalls der Meldepflicht (vgl. Musterbeispiele zu Meldungen nach Art. 19 MAR3).

Der Erwerb von Aktien durch Ausübung von Bezugsrechten ist ebenfalls meldepflichtig. Eine gesonderte Meldung über die Ausübung ist nicht notwendig. Dabei ist als „Art des Geschäfts“ der Erwerb der Aktien durch Ausübung der Bezugsrechte anzugeben. Als Datum des Geschäfts ist der Zeitpunkt der Entstehung der Aktien durch die Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister anzugeben.

Sofern die Ausübung des Bezugsrechts unter einer aufschiebenden Bedingung steht, gilt Abschnitt II.3.9.7.

Gemeinschaftsdepots

In Einzelfällen stellt sich bei Gemeinschaftsdepots die Frage, ob und in welchem Umfang eine Meldepflicht besteht.

Bilden die Inhaber des Gemeinschaftsdepots eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so gelten die zu den Gesellschaften gemachten Ausführungen unter Abschnitt II.1.2.7.

Sollte eine Transaktion über ein Gemeinschaftsdepot abgewickelt werden, ist dies im Feld 4 b) des Meldeformulars als Erläuterung zur Art des Geschäfts kenntlich zu machen.

Aktiendividenden

Die Auszahlung einer Dividende in Form von Aktien ist meldepflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die meldepflichtige Person ein Wahlrecht zwischen Barauszahlung und der Gewährung von Aktien hat und eine Dividende in Form von Aktien wählt.

Preisangaben in Sonderfällen

Preis bei nicht bezifferbarem Gegenwert

In einigen Fällen kann es möglich sein, dass sich kein Preis festlegen lässt, da die Gegenleistung sich nicht in aussagekräftige Euro-Beträge fassen lässt. Dies kann z.B. bei der Übertragung von Finanzinstrumenten an eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen der Fall sein. In solchen Fällen ist es zulässig, den Preis als „nicht bezifferbar“ anzugeben. Grundsätzlich sollte zusätzlich eine kurze Erläuterung angegeben werden.

Preis bei Tauschgeschäften

Sofern die Gegenleistung nicht in Geld, sondern z.B. in Aktien erfolgt, sind die gewährten Aktien als Gegenleistung anzugeben. Bei einem Tausch von Aktien des Emittenten A gegen Aktien des Emittenten B im Verhältnis 1:4 wäre entweder der Kauf von vier B-Aktien oder der Verkauf von 0,25 A-Aktien anzugeben, wobei die vier Aktien (0,25 Aktien) als Preis und die Aktie B (A) als Währung anzugeben sind. Grundsätzlich sollte zusätzlich eine kurze Erläuterung angefügt werden.

Preis bei Zinszahlungen

Wird bei Abschluss der Transaktion kein konkret zu beziffernder Kaufpreis, sondern eine Zinszahlung vereinbart, ist dies entsprechend anzugeben.

Zeichnung von Finanzinstrumenten

Die erfolgreiche Zeichnung von Aktien oder sonstigen Finanzinstrumenten ist ein Erwerbsvorgang, der meldepflichtig ist. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wird im Regelfall mit der Annahme der Zeichnung durch die Gesellschaft abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt hat der Zeichnende jedoch üblicherweise keine Kenntnis. Daher ist als Datum des Geschäftsabschlusses der Zeitpunkt anzugeben, an dem die meldepflichtige Person Kenntnis von der Annahme ihres Zeichnungsauftrags erlangt.

Bedingte Geschäfte

Auflösende Bedingungen

Geschäfte, die unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen werden, sind erst dann zu melden, wenn feststeht, dass kein Bedingungseintritt erfolgt und das Geschäft tatsächlich stattfindet. Die Meldung ist der BaFin und dem Emittenten innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln.

Tritt die auflösende Bedingung ein, muss keine Meldung erfolgen.

Aufschiebende Bedingungen

Bei dem Abschluss von Geschäften unter einer aufschiebenden Bedingung entsteht die Meldepflicht erst bei Eintritt der Bedingung und tatsächlicher Ausführung der Geschäfte (vgl. Art. 10 Abs. 2 Buchst. i) der DelVO (EU) 2016/522). Als Datum des Geschäftsabschlusses ist der Zeitpunkt des Bedingungseintritts anzugeben. In diesen Fällen ist eine kurze Erläuterung der Bedingung zulässig. Vgl. ferner Abschnitt II.2.2.

Die Vereinbarung einer Zug-um-Zug Abwicklung, also Zahlung gegen Lieferung, stellt keine Bedingung in diesem Sinne dar.

Aktientausch bei Verschmelzung

Der nicht verhandelbare Tausch von Aktien im Rahmen einer Verschmelzung oder Spaltung ist meldepflichtig.

Interessewahrende Orders

Bei interessewahrenden Orders ist der Tag der Auftragserteilung an die Bank maßgeblich. Für das Datum des Geschäfts ist der Tag des Zustandekommens des schuldrechtlichen Geschäfts maßgeblich (vgl. Abschnitt II.2.2).

Geschäfte im Rahmen einer Vermögensverwaltung

Geschäfte, die durch einen (unabhängigen) Vermögensverwalter veranlasst werden, sind auf jeden Fall dann meldepflichtig, wenn Transaktionen im Rahmen einer erteilten Vollmacht getätigt werden und die potenziell meldepflichtige Person Eigentümer der betroffenen Finanzinstrumente wird oder war.

Geschäfte im Rahmen von Treuhandvereinbarungen

Meldepflicht des Treuhänders

Geschäfte, die eine meldepflichtige Person als Vollrechtstreuhänder für eine dritte, nicht meldepflichtige Person tätigt, sind nicht meldepflichtig, da es sich nicht um eigene Geschäfte i. S. d. Art. 19 MAR handelt.

Meldepflicht des Treugebers

Geschäfte, die von einem Treuhänder zu Gunsten einer meldepflichtigen Person getätigt werden, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 19 MAR.

Die Erfüllung der Meldepflicht obliegt dabei weiterhin der meldepflichtigen Person. Die BaFin hat jedoch keine Bedenken gegen die Beauftragung des Treuhänders mit der Abgabe der Meldungen im Namen des Treugebers.

Schenkung

Schenkungen sind meldepflichtig. Bei Schenkungen, die nicht notariell beurkundet werden, gilt als Geschäftsabschluss der Tag, an dem die Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB bewirkt wird. Verschenkt eine Führungskraft Aktien (und das Schenkungsversprechen wird nicht notariell beurkundet), ist dazu auf die Einbuchung der Aktien im Depot des Schenkungsempfängers abzustellen (vgl. Musterbeispiele zu Meldungen nach Art. 19 MAR4).

Als Preis ist „0“ (Null) anzugeben (vgl. Musterbeispiele zu Meldungen nach Art. 19 MAR5).

Maßgeblich für die Berechnung der relevanten Schwelle nach Art. 19 Abs. 8 MAR (vgl. Abschnitt II.2.3) ist der letzte veröffentlichte Preis für das betreffende Finanzinstrument entsprechend den Nachhandelstransparenzvorschriften gemäß Artt. 6, 10, 20 und 21 der Verordnung (EU) 600/20146 am Tag der Annahme der Schenkung.7

Erbschaft

Es ist sowohl die Annahme einer Erbschaft als auch eine ggf. später erfolgende Auseinandersetzung der Erbschaft meldepflichtig (vgl. Musterbeispiele zu Meldungen nach Art. 19 MAR). Handelt es sich bei dem Erblasser um die Führungskraft, besteht für die mit der Führungskraft eng verbundenen Personen, die von der Erbschaft begünstigt sind, keine Meldepflicht, da sie keine eng verbundenen Personen mehr sind. Bei der Annahme einer Erbschaft ist Datum des Geschäfts entweder das, zu dem eine Erbschaft ausdrücklich angenommen wird oder das, zu dem eine Erbschaft nach § 1943 BGB als angenommen gilt, also mit Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach Kenntnis eines Erben vom Erbfall.

Als Preis ist „0“ (Null) anzugeben. Maßgeblich für die Berechnung der relevanten Schwelle nach Art. 19 Abs. 8 MAR (vgl. Abschnitt II.2.3) ist der letzte veröffentlichte Preis für das betreffende Finanzinstrument entsprechend den Nachhandelstransparenzvorschriften gemäß Artt. 6, 10, 20 und 21 der Verordnung (EU) 600/20148 am Tag der Annahme der Erbschaft.9

Wertpapierleihe (Wertpapierdarlehen)

Die Wertpapierleihe ist meldepflichtig. Gegenleistung ist hierbei die Leihgebühr. Die Rückübertragung nach beendeter Wertpapierleihe ist nicht meldepflichtig.

Verpfändung, Sicherungsübereignung

Die reine Verpfändung unterliegt ebenso wie die Sicherungsübereignung der Meldepflicht (Art. 19 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchst. a) MAR). Erfolgt die Verpfändung infolge der Inanspruchnahme eines Dispokredits nach den AGB der Banken, besteht keine Meldepflicht (vgl. auch Erwägungsgrund 58 Satz 3 MAR). Bei Bestehen einer Meldepflicht sind im Feld 4b) des Formulars die Anzahl der für die Kreditgewährung verpfändeten Aktien aufzunehmen und im Feld 4c) beim „Preis“ und „Volumen“ die Angabe „nicht bezifferbar“.
Die Verwertung solcher Sicherheiten unterliegt der Meldepflicht, wenn die verwertende Person nach Art. 19 MAR meldepflichtig ist.

Fußnoten:

  1. 1 ESMA Question & Answers On the Market Abuse Regulation (ESMA70-145-111), Q7.5.
  2. 2 Abrufbar unter https://www.bafin.de/dok/7980152.
  3. 3 Abrufbar unter https://www.bafin.de/dok/7980152.
  4. 4 Abrufbar unter https://www.bafin.de/dok/7980152.
  5. 5 Abrufbar unter https://www.bafin.de/dok/7980152.
  6. 6 Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. EU Nr. L 173, S. 84, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016, ABl. EU Nr. L 175, S. 1.
  7. 7 Vgl. ESMA Questions and Answers On the Market Abuse Regulation (ESMA70-145-111), Q7.4.
  8. 8 Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. EU Nr. L 173, S. 84, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016, ABl. EU Nr. L 175, S. 1.
  9. 9 Vgl. ESMA Questions and Answers On the Market Abuse Regulation (ESMA70-145-111), Q7.4.

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