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Thema Informationspflichten für Emittenten Belehrungs-, Erfassungs- und Aufbewahrungspflicht

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sind verpflichtet, ihre Führungskräfte über die gesetzlichen Vorschriften des Art. 19 MAR schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate erstellen eine Liste der Führungskräfte sowie der Personen, die zu diesen in enger Beziehung stehen (Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 MAR).

Führungskräfte setzen die zu ihnen in enger Beziehung stehenden Personen schriftlich von deren Verpflichtungen im Rahmen des Art. 19 MAR in Kenntnis und bewahren eine Kopie dieses Dokuments auf. „Schriftlich“ meint insofern nicht Schriftform i. S. d. § 126 BGB, sondern eine Form, die eine dauerhafte Dokumentation und Abrufbarkeit gewährleistet.

Eine Belehrung ist verzichtbar, wenn nach den Ausführungen unter Abschnitt II.1.2.4 keine Meldepflicht besteht oder wenn bei eng verbundenen juristischen Personen (Art. 19 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. d) MAR) nach ihrem Gesellschaftszweck ein Handel in Finanzinstrumenten des Emittenten nicht vorgesehen/möglich ist. Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, solche (Konzern-)Gesellschaften, die nach ihrem Gesellschaftszweck keine Geschäfte in Finanzinstrumenten des Emittenten tätigen dürfen, in die nach Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 MAR zu erstellende Liste aufzunehmen.

Bei Erstellung der Liste nach Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 MAR genügt jeweils die Angabe des Namens, sofern diese Angabe ausreicht, um die betreffenden Personen eindeutig zu identifizieren (bei Namensgleichheit von Führungskraft und eng verbundener Person sollte ein weiteres Identifizierungsmerkmal hinzugefügt werden, z.B. das Geburtsdatum).

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