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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Sofern Berichtigungen der Meldung oder Veröffentlichung im Einzelfall notwendig werden, sind diese so bald wie möglich vorzunehmen.

Die Berichtigung einer Meldung hat in Form einer neuen Meldung an die BaFin und den Emittenten zu erfolgen. In der Berichtigung sind – wie in Feld 2 b) des Anhangs zur DVO (EU) 2016/523 vorgesehen – die Fehler der Erstmeldung unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Meldung zu erläutern.

Die berichtigte Meldung ist vom Emittenten erneut zu veröffentlichen.

Die Meldung ist auch im Unternehmensregister zu korrigieren.

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