Thema Informationspflichten für Emittenten Belegübermittlung
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Nach § 26 Abs. 2 WpHG haben Inlands-, MTF- und OTF-Emittenten (vgl. Abschnitt I.3.2.1.2) einen Beleg über die Veröffentlichung unverzüglich an die BaFin zu übersenden. Der Beleg muss nach § 11 i. V. m. § 3c WpAV Angaben bezüglich der anderen Medien, an die die Information gesandt wurde, enthalten.
Aus dem Beleg über die Veröffentlichung muss sich ergeben:
- der Text der Veröffentlichung,
- die Medien, an die die Information versandt wurde,
- der genaue Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Versendung des Textes an die jeweiligen Medien.
Um Nachfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch die Übermittlung an das Unternehmensregister zu bestätigen.
Die Belegübersendung kann per E-Mail an die Adresse a19mar@bafin.de erfolgen. Sollten die vom Emittenten mit der Veröffentlichung beauftragten Dritten einen Zugang zum MVP-Portal haben und die technischen Voraussetzungen erfüllen, können sie die Veröffentlichung per XML-Datei an die BaFin übertragen.