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Thema Informationspflichten für Emittenten Übermittlung an das Unternehmensregister

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Meldung ist unverzüglich, aber nach Veröffentlichung nach § 26 Abs. 2 WpHG, von den in § 26 Abs. 2 WpHG genannten Emittenten (Inlands-, MTF- und OTF-Emittenten) dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln. Der von § 26 Abs. 2 WpHG erfasste Emittentenkreis ist mit dem in § 26 Abs. 1 WpHG genannten identisch. Vgl. in Abschnitt I.3.2.1.2, welche Emittenten von § 26 Abs. 1 WpHG erfasst sind.

Nähere Informationen sind unter www.unternehmensregister.de verfügbar.

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