BaFin - Navigation & Service

Thema Informationspflichten für Emittenten Art und Ort der Veröffentlichung

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Veröffentlichungsfrist

Der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate hat die Meldung nach Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 MAR unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft1 im Einklang mit den in Art. 17 Abs. 10 Buchst. a) MAR genannten Standards (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055) so zu veröffentlichen, dass sie schnell und nichtdiskriminierend zugänglich ist. Auch im Falle der Bestellung eines vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters bleibt der Emittent (vertreten durch den Vorstand) weiterhin der Adressat der Veröffentlichungspflicht. Der Insolvenzverwalter ist allerdings nach § 24 WpHG verpflichtet, die zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

Medien

Die zu veröffentlichende Meldung ist nach Art. 2 Abs. 1 der DVO (EU) 2016/1055 zur Veröffentlichung Medien zu übermitteln, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten EU tatsächlich verbreiten. Für die Übermittlung sind elektronische Hilfsmittel zu verwenden, die die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Meldung bei der Übermittlung gewährleisten. Der Emittent trägt Sorge für die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit, indem ein eventueller Ausfall oder eine eventuelle Unterbrechung der Übermittlung unverzüglich behoben wird, er ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass die Medien die ihnen zugeleitete Information auch tatsächlich veröffentlichen.

Grundsätzlich ist es nicht ausreichend, die Information nur einem Medium zuzuleiten, es ist vielmehr ein Bündel verschiedener Medien zu bedienen. Die Ausführungen im Abschnitt I.3.10.2 betreffend die Anforderungen an die Veröffentlichung gelten entsprechend.

Sicherheitsstandards und Dokumentationspflichten

Bei der Veröffentlichung der Informationen ist nach Art. 2 Abs. 1 der DVO (EU) 2016/1055 sowie ergänzend nach § 26 Abs. 4 WpHG in Verbindung mit § 3a WpAV zu gewährleisten, dass

  • die Informationen an Medien übermittelt wird, bei denen die Öffentlichkeit vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie die Information tatsächlich verbreiten,
  • die Informationen nichtdiskriminierend, unentgeltlich und zeitgleich in der gesamten EU verbreitet werden,
  • der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass

    • der Absender der Information sowie der Emittent sicher identifiziert werden kann,
    • ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist.

      Die Übersendung per Fax ist als den Sicherheitsanforderungen des Art. 2 Abs. 1 der DVO (EU) 2016/1055 genügend anzusehen.

      Eine „normale“ E-Mail oder Versendung als pdf-Datei genügt nicht. Hierfür wären weitere geeignete Maßnahmen zur sicheren Identifizierung des Absenders, zur sicheren Verbindung bzw. Übertragung erforderlich.

    • Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und
  • bei der Übersendung der Information an die Medien

    • der Name des Veröffentlichungspflichtigen,
    • der Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien und
    • das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,

erkennbar ist.

Der Veröffentlichungspflichtige ist nach dem insoweit ergänzend zur DVO (EU) 2016/1055 geltenden § 3a Abs. 2 Satz 2 WpAV für Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.

Der Veröffentlichungspflichtige muss nach dem insoweit ergänzend zur DVO (EU) 2016/1055 geltenden § 3a Abs. 3 WpAV sechs Jahre lang in der Lage sein, der BaFin

  • die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,
  • die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,
  • den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
  • das Mittel der Übersendung an die Medien und
  • ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung

mitzuteilen.

Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich. Die o.g. Anforderungen sind dann durch den Dritten zu erfüllen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Aufbewahrungspflicht auch nach Wegfall (durch z.B. Insolvenz oder Geschäftsaufgabe) oder Wechsel des beauftragten Dritten besteht. Existiert dieser Dritte nicht mehr, geht die Verpflichtung wieder auf den Emittenten über.

Auch unvollständige Meldungen sind zu veröffentlichen, sofern keine für die Veröffentlichung zwingend vorgeschriebenen Angaben fehlen. Eine Veröffentlichung der Transaktion auf der Website des Emittenten ist nicht erforderlich.

Es ist ausreichend, die Meldung nur per Telefax zu übersenden. Sofern keine begründeten Zweifel an der Echtheit der Meldung bestehen, sind per Telefax eingegangene Meldungen unverzüglich zu veröffentlichen.

Fußnoten:

  1. 1 Mit Geltung der Verordnung EU 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten („KMU-Wachstumsmarkt-Verordnung“) zum 01.01.2021 wird diese Frist auf zwei Geschäftstage nach Erhalt einer in Art. 19 Abs. 1 MAR, ABl. EU Nr. L 320, S. 1 genannten Meldung verkürzt werden.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback