BaFin - Navigation & Service

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Meldung muss innerhalb von drei Geschäftstagen nach Geschäftsabschluss erfolgen. Sie muss also spätestens am dritten Geschäftstag nach dem Geschäftsschluss - den Tag des Geschäftsabschlusses nicht eingerechnet - bei der BaFin und dem Emittenten eingegangen sein. Wie bisher ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgebend. Geschäftstage sind alle Tage, die kein Samstag, Sonn- oder Feiertag sind. Ein für die Berechnung der Frist beachtlicher Feiertag liegt vor, wenn der fragliche Tag am Sitz des Emittenten oder an einem der Dienstsitze der BaFin (Hessen/Nordrhein-Westfalen) ein gesetzlicher Feiertag ist.

Wird die Bagatellschwelle erreicht, beginnt die Frist von drei Geschäftstagen mit dem Abschluss des die Bagatellgrenze erreichenden Verpflichtungsgeschäfts.

Zur Meldung von Geschäften unterhalb der Bagatellschwelle besteht keine gesetzliche Verpflichtung, technisch ist dies jedoch möglich.

Sofern die Meldung im Einzelfall nicht fristgerecht eingereicht werden kann, sollte zusammen mit der Meldung eine schlüssige Begründung für die Verzögerung übermittelt werden. Sofern vorhanden, sollten auch Unterlagen eingereicht werden, die die Gründe der Verzögerung belegen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Angaben zu machen, die die meldepflichtige Person oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzen würde.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback