Thema Informationspflichten für Emittenten Inhalt der Meldung
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Das Meldeformular befindet sich im Anhang der DVO (EU) 2016/523. Dieses Formular muss für die Abgabe der Meldungen verwendet werden. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, es zu unterschreiben. In den Musterbeispielen zu Meldungen nach Art. 19 MAR finden sich Beispiele für den Inhalt der Meldung in bestimmten Fällen.
Die Meldung enthält folgende Angaben:
Feld 1 a): | Den Vor- und Familiennamen der meldepflichtigen Person, bei juristischen Personen den Namen der Gesellschaft mit Rechtsform. |
Feld 2 a): | Die Position der Führungskraft, bei Personen in enger Beziehung ist dieser Umstand anzugeben sowie der Name und die Position der Führungskraft, die die Meldepflicht auslöst. |
Feld 2 b): | Erstmeldung oder Berichtigung; bei Berichtigungen ist der Grund der Berichtigung zu erläutern. |
Feld 3 a): | Der vollständige Name des Emittenten. |
Feld 3 b): | Die Legal Entity Identifier (LEI) des Emittenten. |
Feld 4 a): | Der Angabe zur Art des Finanzinstruments (z.B. Aktie, Derivat, Schuldtitel). Eine genaue Beschreibung des Finanzinstruments, in dem das Geschäft getätigt worden ist (z.B. ISIN). Sollte keine ISIN vorhanden sein, ist das Finanzinstrument zu beschreiben. Bei Derivaten sind in diesen Fällen ergänzende Angaben erforderlich:
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Feld 4 b): | Die Art des Geschäfts (z.B. Kauf, Verkauf), ggf. anhand der Vorgaben von Art. 10 der DelVO (EU) 2016/522. Geschäfte im Rahmen eines Mitarbeitervergütungsprogramms sind ggf. näher zu erläutern. Bei Geschäften, bei denen aus der reinen Bezeichnung nicht zu erkennen ist, ob die meldepflichtige Person etwas erhalten oder veräußert hat, ist die Bezeichnung so zu ergänzen, dass dies deutlich wird (z.B. durch Hinzufügen von „Abgang“ bzw. „Zugang“ zur Bezeichnung). |
Feld 4 c): | Die Angabe des Preises je Finanzinstrument und des Geschäftsvolumens. Das Geschäftsvolumen ergibt sich aus der Multiplikation von Preis je Finanzinstrument und Stückzahl. Die Transaktionskosten sind bei der Ermittlung des Geschäftsvolumens nicht zu berücksichtigen. Es sind alle Teilausführungen einzeln aufzuführen. |
Feld 4 d): | Die Angabe des gewichteten Durchschnittspreises und des aggregierten Volumens. Während in Feld 4 c) alle Teilausführungen einzeln aufgeführt werden müssen, ist eine Meldung auf zusammengefasster Basis in Feld 4 d) nur eine zusätzliche Option. |
Feld 4 e): | Die Angabe des Datums des Geschäfts nach der ISO 8601 und die Abweichung zur koordinierten Weltzeit (UTC) (z.B. für Deutschland während der Winterzeit: UTC +01:00, für Deutschland während der Sommerzeit: UTC +02:00). Die Meldepflicht wird durch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ausgelöst. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts ist daher auch das anzugebende Datum. Zu welchem Zeitpunkt die Erfüllung des Geschäfts stattfindet, ist im Rahmen von Art. 19 MAR unbeachtlich. Die Erfüllung des Geschäfts ist nicht mitzuteilen, auch wenn ein erheblicher Zeitraum zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft liegt. Bei börslichen Geschäften ist nicht die Auftragserteilung (Order) das Verpflichtungsgeschäft, sondern erst der tatsächliche börsliche Geschäftsabschluss. |
Feld 4 f): | Die Angabe des Ortes des Geschäfts und der MIC1 des Handelsplatzes. Als Ort des Geschäfts ist der Börsenplatz anzugeben, nicht der geographische Ort der Auftragserteilung oder des Geschäfts. Sofern es sich um ein außerbörsliches Geschäft handelt, ist dies entsprechend mit „Außerhalb eines Handelsplatzes“ anzugeben. |
Fußnoten:
- 1 Übersicht der MIC abrufbar unter https://www.iso20022.org/10383/iso-10383-market-identifier-codes.