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Thema Informationspflichten für Emittenten Übermittlung an die BaFin

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Grundsätzlich ist die Meldung vom Meldepflichtigen selbst an die BaFin zu übermitteln. Solange eine fristgerechte Meldung gewährleistet ist, kann der Meldepflichtige einen Dritten (z.B. Emittent, Rechtsanwalt) mit der Übermittlung der Meldung beauftragen. In diesem Zusammenhang reicht es aus, wenn der Meldepflichtige dem Dritten die Meldung per Hand übergibt; nicht erforderlich ist, dass er dem Dritten die Meldung elektronisch übermittelt. In diesem Fall trifft den Meldepflichtigen allerdings eine Organisations- und Überwachungspflicht, d.h. er muss sicherstellen und kontrollieren, dass bei der Einschaltung des Dritten die Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Grundsätzlich ist es auch zulässig, die Meldung und den Veröffentlichungsbeleg (vgl. Abschnitt II.3.5) gleichzeitig zu übersenden, solange dies innerhalb der gesetzlichen Frist für die Übermittlung der Meldung erfolgt.

Die Meldung ist schriftlich zu übersenden. Eine Übermittlung per Telefax ist ausreichend. Eine Übermittlung per E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen, auch nicht, wenn die Meldung als Anhang zu dieser E-Mail übersandt wird. Die BaFin hat eine eigene Faxnummer für die Meldungen nach Art. 19 MAR eingerichtet. Diese lautet: 0228/4108-629631.

Fußnoten:

  1. 1 Aus technischen Gründen erscheint auf der Übermittlungsbestätigung des sendenden Faxgerätes eine andere Rufnummer.

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