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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Eigengeschäfte der betreffenden Person innerhalb eines Kalenderjahres sind meldepflichtig, sobald diese insgesamt einen Betrag von 5.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres erreicht haben. Die zuständige Behörde kann nach Art. 19 Abs. 9 MAR beschließen, diesen Schwellenwert auf 20.000 Euro anzuheben. Die BaFin hat durch eine Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 den Schwellenwert von 5.000 Euro auf 20.000 Euro erhöht. Auf der Webseite der ESMA ist eine Liste der anwendbaren Schwellenwerte1 veröffentlicht. Zur Berechnung des Schwellenwerts sind die Geschäfte der Führungskraft und der mit dieser in enger Beziehung stehenden Personen nicht zusammenzurechnen.2 Wird von diesem Personenkreis ein Geschäft getätigt, durch das der Schwellenwert im Kalenderjahr erreicht wird, muss nur das Geschäft mitgeteilt werden, mit dem der Schwellenwert erreicht wird sowie alle nachfolgenden Geschäfte.

Eine Saldierung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften ist nicht zulässig.

Zur Berechnung des Schwellenwerts bei Schenkungen und Erbschaften vgl. Abschnitt II.3.9.12 und II.3.9.13.

Es besteht keine gesetzliche Pflicht, auch solche Geschäfte mitzuteilen, die unterhalb der Schwellenwerts liegen, technisch ist dies jedoch möglich.

Fußnoten:

  1. 1 List of national competent authorities that have increased the thresholds for the notification of transactions of persons discharging managerial responsibilities and closely associated persons (ESMA70-145-1020).
  2. 2 Vgl. ESMA Question & Answers On the Market Abuse Regulation, (ESMA70-145-111), Q. 7.3.

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