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Thema Informationspflichten für Emittenten Erfasste Geschäftsarten

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind alle Eigengeschäfte in den oben genannten Finanzinstrumenten meldepflichtig. Eigene Geschäfte sind solche, die für eigene Rechnung getätigt werden. Abzustellen ist auf das Zustandekommen des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts. Wird ein schuldrechtliches Geschäft unbedingt abgeschlossen, hängt dessen dinglicher Vollzug jedoch vom Eintritt bestimmter Bedingungen ab, entsteht die Meldepflicht nach Art. 19 MAR nicht bereits bei Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts, sondern erst, wenn das Geschäft im Rahmen des dinglichen Vollzugs tatsächlich durchgeführt wird. Vgl. ferner Abschnitt II.3.9.7.

Ein nicht abschließender Katalog meldepflichtiger Geschäfte ist in Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 (DelVO (EU) 2016/522) enthalten, der die in Art. 19 Abs. 7 MAR genannten ergänzt.

Besonders hervorzuheben sind davon die folgenden meldepflichtigen Geschäftsarten:

  • das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten,
  • die Gewährung von Finanzinstrumenten auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil,
  • angenommene Erbschaften,
  • getätigte oder erhaltene Schenkungen.

Weitere Hinweise zu in der Praxis besonders relevanten Geschäftsarten sind in Abschnitt II.3.9 aufgeführt.

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