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Thema Informationspflichten für Emittenten Erfasste Finanzinstrumente

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Meldepflichtig ist jedes „Eigengeschäft“ der Führungskraft oder der mit ihr in enger Beziehung stehenden Person, das

  • in Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten, die auf Antrag oder mit Genehmigung des Emittenten an einem regulierten Markt gehandelt werden oder, sofern diese nur an einem MTF/OTF gehandelt werden, wenn der Emittent die Zulassung erhalten hat oder sofern der Emittent eine Zulassung zum Handel an einem MTF beantragt hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) - c) i. V. m. Art. 19 Abs. 4 MAR),
  • oder in damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) MAR) oder
  • im Fall von Teilnehmern am Markt von Emissionszertifikaten, in Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder deren damit verbundenen Derivaten

getätigt wird.

Finanzinstrumente sind solche nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU (vgl. die Auflistung in Abschnitt I.1).

Es ist nicht notwendig, dass der Preis des Finanzinstruments unmittelbar vom Börsenpreis der Aktie des Emittenten abhängt. Damit sind auch Geschäfte in Finanzinstrumenten, die sich nur mittelbar auf die Aktie oder den Schuldtitel des Emittenten beziehen, meldepflichtig.

Um jedoch die in die Meldepflicht einbezogenen Finanzinstrumente nicht unverhältnismäßig auszudehnen, legt Art. 19 Abs. 1a MAR fest, es seien nur Geschäfte in solchen mit den Aktien oder den Schuldtiteln des Emittenten verbundenen Finanzinstrumenten meldepflichtig, wenn bei diesen Finanzinstrumenten zum Zeitpunkt des Geschäfts die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 Prozent der

  • von einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder
  • von einem Portfolio von Vermögenswerten gehaltenen Vermögenswerte übersteigt

oder

  • die Führungskraft oder die mit ihr in enger Beziehung stehende Person die Anlagezusammensetzung des Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. die eines solchen Portfolios von Vermögenswerten kannte oder diese kennen konnte und Grund zu der Annahme hatte, die 20 Prozent - Schwelle sei überschritten.

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