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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Meldepflicht von Führungskräften bzw. der zu diesen in enger Beziehung stehenden Personen besteht bei Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate oder bei Emittenten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 und 21 MAR) von Anteilen oder Schuldtiteln oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten, wenn für wenigstens einen Teil dieser Finanzinstrumente eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU) ist genehmigt,
  • Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ist beantragt,
  • Handel nur auf einem multilateralen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Richtlinie 2014/65/EU) oder organisierten (Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Richtlinie 2014/65/EU) Handelssystem, sofern der Emittent die Zulassung zum Handel erhalten oder im Falle des Handels nur an einem multilateralen Handelssystem erhalten oder beantragt hat1.

Meldungen nach Art. 19 MAR sind vom Emittenten oder vom Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate zu veröffentlichen (vgl. Abschnitt II.3).

Fußnoten:

  1. 1 Zur Frage, was unter einem multilateralen oder organisierten Handelssystem zu verstehen ist und wann die Genehmigung des Handels durch den Emittenten vorliegt, vgl. Abschnitt I.3.2.1.1, dort 3. und 4. Absatz.

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