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Thema Informationspflichten für Emittenten Ad-hoc-Publizität und Insiderhandelsverbote

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Das in der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung; engl. Market Abuse RegulationMAR)1 enthaltene Gebot zur Veröffentlichung von Insiderinformationen (Art. 17 MAR, sog. Ad-hoc-Publizität) und das Verbot von Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 14 MAR) geben im Zusammenwirken mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055,2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522,3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/3474 und den §§ 26 Abs. 1, 119, 120 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Insiderinformationen und den Handel mit Finanzinstrumenten vor. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch verschiedene Leitlinien der European Securities and Markets Authority (ESMA).5 Außerdem bestehen kommentierende ESMA-Questions and Answers (Q&A)6 zur MAR. Die von der BaFin zu den Artt. 17, 18 und 19 MAR veröffentlichten FAQs sind in diesen Teil des Emittentenleitfadens übernommen worden. Soweit dies geschehen ist, sind diese FAQs gelöscht worden.7

Nach den vorgenannten Regelungen müssen Emittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Wer Kenntnis von Insiderinformationen hat, darf diese beim Handel mit Finanzinstrumenten grundsätzlich nicht nutzen, unabhängig davon, aus welchen Quellen diese Kenntnis stammt. Darüber hinaus regeln die Bestimmungen den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation sowie deren Weitergabe. Die MAR verpflichtet jeden, der mit Insiderinformationen in Berührung kommt, zu einem verantwortungsvollen Umgang mit diesen Informationen.

Die folgenden Ausführungen beschreiben zunächst, für welche Finanzinstrumente die MAR Anwendung findet. Soweit im Anschluss daran erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen einer Insiderinformation auszugehen ist, gelten diese Ausführungen sinngemäß sowohl für die Veröffentlichung von Insiderinformationen (Art. 17 MAR) als auch für das Insiderhandels- und Offenlegungsverbot (Art. 14 MAR). Soweit sich Besonderheiten ergeben (z.B. verpflichtet Art. 17 MAR den Emittenten nur zur Veröffentlichung solcher Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen; dem Insiderhandels- und Offenlegungsverbot i. S. d. Art. 14 MAR unterfallen hingegen auch den Emittenten nur mittelbar betreffende Insiderinformationen), werden diese im Folgenden jeweils im entsprechenden Kapitel zur Ad-hoc-Publizität bzw. zu den Insiderhandelsverboten erläutert.

Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte:

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. EU Nr. 173, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016, ABl. EU Nr. L 175, S. 1.
  2. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) 596/2014, ABl. EU Nr. L 173, S. 47.
  3. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014 im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigenschäfte von Führungskräften, ABl. EU Nr. L 88, S. 1.
  4. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU Nr. L 65, S. 49.
  5. 5 MAR-Leitlinien, Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (ESMA/2016/1478DE); MAR-Leitlinien, Personen, die Marktsondierungen erhalten (ESMA/2016/1477DE); MAR-Leitlinien, Informationen über Warenderivate oder verbundene Spotmärkte im Hinblick auf die Definition von Insiderinformationen über Warenderivate (ESMA/2016/1480DE); siehe auch Fassung Final Report, Guidelines on the Market Abuse Regulation - market soundings and delay of disclosure of inside information (ESMA/2016/1130).
  6. 6 Questions and Answers On the Market Abuse Regulation (ESMA70-145-111).
  7. 7 Die BaFin behält sich vor, etwaige Aktualisierungen vor zukünftigen Überarbeitungen des Emittentenleitfadens vorab in Form von FAQs zu kommunizieren.

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