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Thema Informationspflichten für Emittenten Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Durch die seit 3. Juli 2016 unmittelbar anwendbare Verordnung MAR wurde ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für das Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen geschaffen. Die Verbote sind in Art. 14 i. V. m. Art. 8 MAR geregelt. Art. 14 Buchst. a) MAR verbietet es jedermann, Insidergeschäfte zu tätigen bzw. zu versuchen, Insidergeschäfte zu tätigen. Außerdem ist es nach Art. 14 Buchst. b) MAR verboten, Dritten Insidergeschäfte zu empfehlen oder sie dazu zu verleiten. Schließlich ist nach Art. 14 Buchst. c) MAR auch die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen verboten. Die alten Regelungen in § 14 WpHG a.F. wurden aufgehoben. Durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)1 wurde das WpHG u.a. neu strukturiert und nummeriert.

Daneben wurde die das Strafrecht harmonisierende Richtlinie 2014/57/EU – Marktmissbrauchsrichtlinie2 (CRIM-MAD) erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)3 in deutsches Recht umgesetzt.

Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte:

Fußnoten:

  1. 1 BGBl I Nr. 39 vom 24.6.2017, S. 1693.
  2. 2 Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. EU Nr. L 173, S. 179.
  3. 3 BGBl I Nr. 31 vom 1.7.2016, S. 1514.

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