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Thema Informationspflichten für Emittenten Verbot des Empfehlens und der Verleitung

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Art. 14 Buchst. b) MAR verbietet die Empfehlung sowie das Verleiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten auf der Grundlage von Insiderinformationen. Das Verbot bezieht sich auf die Konstellation, in der der Insider, ohne selbst zu handeln oder die Insiderinformation offenzulegen, so auf einen Dritten einwirkt, dass dieser Handlungen begeht, die als Insiderdelikt zu qualifizieren wären, wenn sie vom Insider selbst ausgeführt würden. Erfasst wird damit insbesondere die Situation, in der der Dritte nicht weiß, dass die Empfehlung oder Verleitung auf der Grundlage einer Insiderinformation vorgenommen wurde. Das Empfehlungs- und Verleitungsverbot soll damit die Umgehung des Insiderhandelsverbots verhindern und stellt einen Vorfeldtatbestand dar. Er soll die Gefahr reduzieren, dass sich Marktteilnehmer wie Insider verhalten.

Die Weitergabe einer Insiderinformation ist demgemäß zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich. Genau wie bei Art. 8 Abs. 1 MAR muss der Täter, also derjenige, der verleitet oder empfiehlt, selbst jedoch in Kenntnis einer Insiderinformation agieren. Dabei begründet die Kenntnis auch hier die Vermutung, dass die Empfehlung oder Verleitung auf der Grundlage der Insiderinformation erfolgte.

Gegenstand der Empfehlung oder des Verleitens kann nur der Erwerb bzw. die Veräußerung (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) MAR) oder die Stornierung sowie die Änderung eines Auftrags (Art. 8 Abs. 2 Buchst. b) MAR) sein. Das Empfehlen oder Verleiten, einen Auftrag, eine Änderung oder eine Stornierung zu unterlassen, ist vom Wortlaut hingegen nicht erfasst.

Der Tatbestand ist vollendet, wenn dem Dritten die Empfehlung tatsächlich zugänglich gemacht wurde. Die Erklärung muss hierfür so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch diesen besteht. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass der Dritte den Auftrag, die Stornierung oder die Änderung tatsächlich auch durchführt bzw. die Empfehlung überhaupt zur Kenntnis nimmt.

Verleiten

Zum Erwerb oder zur Veräußerung verleitet, wer den Willen des anderen durch beliebige Mittel mit dem Ziel beeinflusst, diesen zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten bzw. zur Änderung oder Stornierung eines diesbezüglichen Auftrags zu bewegen. Ausreichend ist es, wenn der Insider einem Dritten den Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments indirekt nahe legt. Ein kommunikativer Kontakt mit dem Verleiteten ist nicht erforderlich.

Davon zu trennen ist die Frage, ob der Verleitete durch die Befolgung des „Rats“ selbst Insiderhandel begeht. Hier kommt es darauf an, ob er durch den Insider auch eine Insiderinformation erhalten hat und sich ihrer Qualität als Insiderinformation bewusst war.

Empfehlen

Eine Empfehlung ist die Erklärung eines Insiders, in welcher dieser den Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder die Stornierung oder Änderung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente als für den Adressaten vorteilhaft bezeichnet und ihm die Vornahme des Geschäfts anrät. Die Empfehlung stellt damit einen speziellen Unterfall des Verleitens dar. In Abgrenzung zu Art. 10 Abs. 2 MAR, der auch die Weitergabe von fremden Empfehlungen unter bestimmten Voraussetzungen verbietet, ist von Art. 8 Abs. 2 MAR nur die Abgabe einer eigenen Empfehlung erfasst.

Ob durch eine Aussage tatsächlich eine Transaktion angeraten wird oder es sich lediglich um eine generelle positive Aussage über ein Unternehmen handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine Empfehlung liegt demnach vor, wenn die objektive Auslegung ergibt, dass der Insider den Empfänger zu einem Handeln oder Unterlassen in Bezug auf ein Finanzinstrument bewegen wollte.

Verbot der Nutzung von Empfehlungen und Verleitungen

Über Art. 8 Abs. 3 MAR wird der Tatbestand des Insidergeschäfts so erweitert, dass hierunter auch die Nutzung von Empfehlungen oder Verleitungen zu fassen sind, wenn der Empfänger weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruhen. Auch hierdurch soll verhindert werden, dass sich Marktteilnehmer wie Insider verhalten. Der Empfänger muss daher nicht selbst über eine Insiderinformation verfügen.

Die Empfehlung oder Verleitung wird genutzt, indem der Empfänger Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert bzw. einen Auftrag über Finanzinstrumente ändert oder storniert. Die Empfehlung oder Verleitung muss weiterhin auf einer Insiderinformation beruhen und der Empfänger muss zudem Kenntnis von der Empfehlung oder Verleitung haben.

Anders als bei normalen Insidergeschäften kann die Nutzung indes nicht aufgrund der Kenntnis der Empfehlung oder Verleitung vermutet werden. Eine Nutzung liegt daher nur dann vor, wenn das Geschäft kausal auf die Empfehlung oder Verleitung zurückgeführt werden kann.

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