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Thema Informationspflichten für Emittenten Mitteilung nach Aufschub und zuständige Behörde

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Hat ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die Veröffentlichung gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben, ist er grundsätzlich verpflichtet, die gemäß Art. 6 DelVO (EU) 2016/522 zuständige Behörde unmittelbar nach Veröffentlichung der Information über den Aufschub zu informieren und schriftlich zu erläutern, inwieweit die Bedingungen für den Aufschub erfüllt waren, Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 MAR.

Art. 6 der DelVO (EU) 2016/522 legt fest, dass zuständig für die Entgegennahme der Aufschubmitteilung grundsätzlich die Behörde desjenigen Mitgliedstaates ist, in dem der Emittent registriert ist (vgl. Abs. 1 Buchst. a)). Hat der Emittent keine Finanzinstrumente in dem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen, in dem er seinen Sitz hat, oder werden diese nicht mit seinem Einverständnis gehandelt und hat er auch keinen Antrag für die Zulassung zum Handel gestellt, stellt Art. 6 Abs. 2 Buchst. a) der DelVO (EU) 2016/522 in diesem Fall auf die Behörde des Staates ab, in dem die Finanzinstrumente erstmals zum Handel zugelassen sind oder mit Einverständnis des Emittenten gehandelt werden oder der Emittent für diese erstmals die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt hat. Bei Zulassung zum Handel an Handelsplätzen an mehr als einem Mitgliedstaat richtet sich die Zuständigkeit nach dem liquidesten Markt, Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 der DelVO (EU) 2016/522.

Für die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate ist zuständig die Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Teilnehmer registriert ist, vgl. Art. 6 Abs. 3 der DelVO (EU) 2016/522.

Gegenüber der BaFin ist die schriftliche Erklärung des Aufschubs in jedem Fall1 und nicht nur auf Ersuchen abzugeben, Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 2 MAR. Ergänzt wird Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 3 MAR durch Art. 4 der DVO (EU) 2016/1055, der Einzelheiten zur Art und Weise der Mitteilung der aufgeschobenen Offenlegung und der erforderlichen schriftlichen Erläuterung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde enthält, national durch § 7 WpAV.

Die Mitteilung eines Aufschubs muss gemäß Art. 4 Abs. 3 der DVO (EU) 2016/1055 die folgenden Informationen enthalten:

  • die Identität des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate: den vollständigen rechtsgültigen Namen,
  • die Identität der mitteilenden Person: Vorname, Nachname, Position beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate,
  • die Kontaktangaben der mitteilenden Person: dienstliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
  • Angaben zu den offengelegten Insiderinformationen, die aufgeschoben wurden: Titel der Aufschuberklärung, Referenznummer, sofern im System zur Verbreitung der Insiderinformationen eine vorhanden ist; Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe der Insiderinformationen,
  • Datum und Uhrzeit der Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen,
  • die Identität aller für die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen verantwortlichen Personen.

Ergänzend verlangt § 7 WpAV die folgenden Angaben:

  • alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde sowie
  • den Vor- und Familiennamen sowie die Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub beteiligt waren.

Darüber hinaus müssen Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die folgenden Informationen dauerhaft in leicht zugänglicher Form bereithalten (Art. 4 Abs. 1 der DVO (EU) 2016/1055):

  • Datum und Uhrzeit:

    • des erstmaligen Vorliegens der Insiderinformationen beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate,
    • der Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen,
    • der wahrscheinlichen Bekanntgabe der Insiderinformationen durch den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate,
  • Identität der Personen beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate mit Zuständigkeit für:

    • die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe und den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs,
    • die Gewährleistung der fortlaufenden Überwachung der Bedingungen für den Aufschub,
    • die Entscheidung über die Bekanntgabe der Insiderinformationen,
    • die Vorlage der geforderten Informationen über den Aufschub und der schriftlichen Erläuterung bei der zuständigen Behörde,
  • Nachweis für die in Art. 17 Abs. 4 MAR genannte erstmalige Erfüllung der Bedingungen und für jegliche Änderung dieser Erfüllung während des Aufschubs, einschließlich

    • intern und gegenüber Dritten herbeigeführte Informationshindernisse, um den Zugang zu Insiderinformationen durch andere Personen als diejenigen zu verhindern, die sie für die normale Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate benötigen,
    • der getroffenen Vorkehrungen zur schnellstmöglichen Bekanntgabe der einschlägigen Insiderinformationen, wenn keine Vertraulichkeit mehr gewährleistet ist.

Eine Verpflichtung zur zeitgleichen Übersendung der Aufschubmitteilung mit der Vorabmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG besteht nicht mehr. Gleichwohl sieht die BaFin die Verpflichtung nach Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 3 MAR auch als erfüllt an, wenn die Aufschubmitteilung weiterhin zeitgleich mit der Vorabmitteilung übersandt wird. Sofern die Aufschubmitteilung nach der Veröffentlichung der Insiderinformation erfolgt, kann dies per Fax oder auf dem Postweg erfolgen, sofern die Weiterleitung im unmittelbaren Anschluss vorgenommen wird. Für die Übermittlung per Fax stellt die BaFin die folgende Fax-Nr. zur Verfügung:

+ 49 (0)228/4108-200.

Der Umfang der Begründung hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich sollte die Begründung jedoch so aussagekräftig sein, dass die BaFin die Rechtmäßigkeit des Aufschubs ohne weitere Nachfragen bewerten kann. Daraus folgt, dass pauschale Begründungen (z.B. Gremienvorbehalt, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates abgewartet wurde) nicht ausreichend sind. Die Begründung sollte der BaFin ermöglichen, die Gründe für die Annahme des berechtigten Interesses auf Seiten des Emittenten nachzuvollziehen.

Fußnoten:

  1. 1 Mit Geltung der Verordnung EU 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, ABl. EU Nr. L 320, S. 1 („KMU-Wachstumsmarkt-Verordnung“) zum 01.01.2021 müssen Emittenten, deren Finanzinstrumente lediglich an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, die schriftliche Erklärung nur auf Verlangen vorlegen, vgl. Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 4 Satz 1 MAR in der geänderten Fassung. Sofern diese KMU-Emittenten in der Lage sind, den beschlossenen Aufschub zu begründen, müssen sie über diese Gründe auch keine Aufzeichnungen führen, vgl. Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 4 Satz 2 MAR in der geänderten Fassung.

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