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Stand:geändert am 18.06.2024 | Thema Informationspflichten für Emittenten Form und Inhalt der (Vorab-)Mitteilung, § 26 Abs. 1 WpHG

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Verpflichtung zur Übersendung einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung an die Bundesanstalt richtet sich – ebenso wie die Verpflichtung zur Übermittlung der Insiderinformation unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung an das Unternehmensregister zur Speicherung (§ 8b Handelsgesetzbuch (HGB)) – an Emittenten. Für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate besteht diese Verpflichtung nicht.

Mitteilungen sind bis auf weiteres entsprechend § 9 WpAV weiterhin schriftlich mittels Telefax unter folgender Nr.

+ 49 (0)228/4108-200

an die BaFin zu übersenden.

Notwendige Angaben

Die Mitteilung soll zudem 30 Minuten vor der Veröffentlichung an die BaFin und die Geschäftsführungen der inländischen Börsen übermittelt werden, an denen die vom Unternehmen emittierten Finanzinstrumente zugelassen oder einbezogen sind (Vorabmitteilung). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Emittent dem Handel seiner Finanzinstrumente auch zugestimmt oder diesen genehmigt hat.

Hierzu müssen Emittenten selbst prüfen, an welchen Handelsplätzen ihre Finanzinstrumente zugelassen oder einbezogen sind.

Der Zeitraum vor der Veröffentlichung ist unbedingt erforderlich, damit die Geschäftsführungen der Börsen über die Aussetzung der Preisfeststellung entscheiden und die erforderliche Abstimmung zwischen den beteiligten Börsen herbeiführen können. Der Zeitraum darf nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Börsengeschäftsführung abgekürzt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Zustimmung nur während der üblichen Bürozeiten (60 Minuten vor Beginn des Börsenhandels und während der Börsenhandelszeit der jeweiligen Börse) möglich ist. Die Verkürzung des Zeitraumes zwischen Vorabmitteilung und Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Die zuständige Börse wird ihre Zustimmung nur in begründeten Fällen erteilen. Sollte eine Verkürzung des vorgenannten Zeitraumes ohne Zustimmung der Heimatbörse erfolgt sein, besteht die Gefahr, dass eine Kursaussetzung aufgrund des verkürzten Zeitraums ohne eingehende Prüfung erfolgt.

In der (Vorab-)Mitteilung sind gemäß § 8 Abs. 1 WpAV anzugeben:

  • der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,
  • der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und
  • ein Ansprechpartner des Emittenten mit Telefonnummer.

Um eventuell auftretende Fragen unverzüglich klären zu können, ist es zwingend erforderlich, dass der in der Vorabmitteilung genannte Ansprechpartner auch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Vorabmitteilung unter der genannten Telefonnummer erreichbar ist.

Ergänzende Informationen im Rahmen der Mitteilung

Im Falle von Ad-hoc-Berichtigungen (§ 8 Abs. 2 WpAV), bei einer unwissentlichen bzw. unbefugten Informationsweitergabe (§ 8 Abs. 3 WpAV) sowie bei einer Veröffentlichung nach einem Aufschub (vgl. Abschnitt I.3.3.1) sind weitere Angaben zu machen, die lediglich der BaFin zu übermitteln sind.

Nach Kenntnis der BaFin bieten verschiedene auf dem Gebiet der Ad-hoc-Publizität tätigen Dienstleister die Möglichkeit, solche ergänzenden Informationen im Rahmen der Vorabmitteilung an die BaFin zu senden.

Ad-hoc-Berichtigung

Bei einer Berichtigungsmitteilung sind nach § 8 Abs. 2 WpAV nur an die BaFin die Gründe darzulegen, die zu der unwahren Meldung geführt haben. Die Begründung sollte aussagekräftig genug sein, um der BaFin eine Bewertung des Sachverhaltes zu ermöglichen. Sie kann zusammen mit der Mitteilung erfolgen. Um die Unverzüglichkeit der Meldung nicht zu gefährden, hat der Emittent gemäß § 8 Abs. 4 i. V. m § 8 Abs. 2 WpAV die Möglichkeit, die Begründung innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung der Berichtigung nachzureichen. Die Begründung sollte per Telefax oder postalisch an die BaFin übermittelt werden und einen Hinweis auf die betroffene Ad-hoc-Mitteilung enthalten.

Soweit der Mitteilungspflichtige sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Angehörigen mit diesen Angaben der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde, kann er die Angabe der nach § 8 Abs. 2 WpAV geforderten Gründe für die Veröffentlichung der unwahren Information verweigern.

Informationsweitergabe

Gemäß Art. 17 Abs. 8 MAR ist eine Insiderinformation, die gegenüber einem Dritten – sofern er nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Zuge der normalen Ausübung der Arbeit oder des Berufes oder der normalen Erfüllung der Aufgaben offengelegt wird1, oder die nicht absichtlich einem Dritten zugänglich gemacht wurde, zeitgleich mit der Weitergabe bzw. im Falle der nicht absichtlichen Offenlegung unverzüglich zu veröffentlichen.

In diesen Fällen sind gemäß § 8 Abs. 3 WpAV folgende zusätzliche Angaben in der Mitteilung an die BaFin zu machen:

  • der Vor- und Familienname der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist. Sofern mehrere Personen betroffen sind, sollten die Namen aller Personen angegeben werden,
  • die geschäftliche Anschrift dieser Person oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, ihre Privatanschrift,
  • der Zeitpunkt der Informationspreisgabe und
  • im Falle einer nicht absichtlichen Offenlegung die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.

Auch hier sollten die Umstände so geschildert werden, dass eine Bewertung des Sachverhaltes möglich ist. Soweit der Mitteilungspflichtige sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen mit diesen Angaben der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzen würde, kann er die von § 8 Abs. 3 WpAV geforderten Angaben verweigern. Um die unverzügliche Meldung nicht zu gefährden, hat der Emittent die Möglichkeit, die oben genannten Angaben innerhalb von 14 Tagen nachzureichen.

Fußnoten:

  1. 1 Zur Offenlegung siehe Abschnitt I.4.4, insb. I.4.4.2.1.

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