Thema Informationspflichten für Emittenten Ad-hoc-Mitteilung im Falle des Erfordernisses der Berichtigung
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Für den Fall, dass unwahre Informationen veröffentlicht wurden, sind diese nach § 4 Abs. 3 WpAV unverzüglich in einer weiteren Veröffentlichung nach Art. 17 MAR zu berichtigen. Diese Ad-hoc-Berichtigung hat zu enthalten:
- In der Kopfzeile eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“.
- In der Kopfzeile ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst.
- Den vollständigen Namen (Firma) und Anschrift des Emittenten.
- Die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung besteht oder beantragt wurde; hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt bezüglich dieser Finanzinstrumente die Angabe einer Internetadresse, unter der die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereit stehen. Die Hauptseite muss dabei einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger enthalten, auf der die Datei leicht aufzufinden sein muss.
- Die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde.
- Den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde sowie den Zeitpunkt dieser Versendung; der Inhalt der ursprünglichen Information kann gekürzt wiedergegeben werden, soweit nicht der unwahre Teil betroffen ist und die Verständlichkeit des Textes gewahrt bleibt.
- Die wahre Information.
- Datum des Eintritts der der wahren Information zugrunde liegenden Umstände.
- Eine kurze Erklärung, inwieweit die wahre Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus der zu veröffentlichenden Information ergibt und
- eine Erklärung, aus welchen Gründen die wahre Information geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus der zu veröffentlichenden Information ergibt.