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Thema Informationspflichten für Emittenten Ad-hoc-Mitteilung im Falle des Erfordernisses der Aktualisierung

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Wenn sich eine veröffentlichte Information so wesentlich verändert hat, dass die Veränderung für die Bewertung durch den Anleger erheblich ist, muss sie nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Unterabs. 2 MAR veröffentlicht werden. § 4 Abs. 2 WpAV regelt den Inhalt dieser Veröffentlichung. Die BaFin geht davon aus, dass eine Aktualisierung nur dann zu erfolgen hat, wenn der Aktualisierung ein erhebliches Kursbeeinflussungspotenzial zukommt, also diese selbst wiederum eine Insiderinformation darstellt.

Die Ad-hoc-Aktualisierung hat zu enthalten:

  • In der Kopfzeile eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Aktualisierung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“.
  • In der Kopfzeile ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst.
  • Den vollständigen Namen (Firma) und Anschrift des Emittenten.
  • Die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde.

    Hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt bezüglich dieser Finanzinstrumente die Angabe einer Internetadresse, unter der die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereit stehen. Die Hauptseite muss dabei einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger enthalten, auf der die Datei leicht aufzufinden sein muss.

  • Die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde.
  • Die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung.
  • Die Information über die veränderten Umstände.
  • Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände.
  • Eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus der zu veröffentlichenden Information ergibt und
  • eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus der zu veröffentlichenden Information ergibt.

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