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Thema Informationspflichten für Emittenten Form und Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Form und Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung richten sich im Wesentlichen nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 MAR i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) i)-v) der DVO (EU) 2016/1055 sowie § 26 Abs. 4 WpHG i. V. m. § 4 WpAV. Für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, vgl. auch Abschnitt I.3.10.4.

Angaben zum Emittenten und zu dessen Finanzinstrumenten

Folgende Angaben müssen gemäß § 4 Abs. 1 WpAV in der Ad-hoc-Mitteilung enthalten sein:

  • In der Kopfzeile eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“.
  • In der Kopfzeile ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst.

    Sollten im Einzelfall mehrere Insiderinformationen in einer Ad-hoc-Meldung gemeinsam veröffentlicht werden,1 so sind mehrere Schlagworte anzugeben. Solche Schlagworte können z.B. sein:

    • Liquiditätsprobleme/Überschuldung,
    • Mergers & Acquisitions,
    • Geschäftszahlen,
    • Ausschüttungen,
    • Kooperationen/Zusammenarbeit,
    • Kapitalmaßnahmen,
    • Strategische Unternehmensentscheidungen,
    • Personal,
    • Recht/Prozesse,
    • Sonstiges.
  • Vollständiger Name (Firma) und Anschrift des Emittenten.
  • Die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde.

    Hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt bezüglich dieser Finanzinstrumente die Angabe einer Internetadresse, unter der die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereit stehen. Die Hauptseite muss dabei einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger enthalten, auf der die Datei leicht aufzufinden sein muss.

  • Die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde.

Angabe der Insiderinformation

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Die zu veröffentlichende Insiderinformation.
  • Das Datum des Eintritts der der Information zugrundeliegenden Umstände. Sollte ein Aufschubsachverhalt nach Art. 17 Abs. 4 MAR vorliegen und verändern sich die zugrundeliegenden Umstände im Laufe des Aufschubzeitraums bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung, ist hinsichtlich des Datums des Eintritts der Information auf diese geänderten Umstände abzustellen.
  • Eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus der zu veröffentlichenden Information ergibt.
  • Eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich diese nicht schon aus der zu veröffentlichenden Information ergeben. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 MAR verlangt insofern, dass die Insiderinformation in einer Art und Weise veröffentlicht werden muss, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, sie vollständig, korrekt und rechtzeitig zu bewerten.

    Dies bedeutet im Hinblick auf ad-hoc-pflichtige Verträge, dass die wichtigen Eckpunkte des Vertrages anzugeben sind. Hierzu gehören neben dem Vertragsgegenstand, dem Vertragspartner und der Vertragslaufzeit insbesondere die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, in der Regel also der Kaufpreis bzw. der Verkaufserlös, der jeweils zumindest in seiner Größenordnung zu nennen ist, sofern diese nach Art und Umfang und vor dem Hintergrund der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten das Kursbeeinflussungspotenzial der in Rede stehenden Information zumindest mitbegründen. Dies gilt auch bei Unternehmenskäufen und -verkäufen.

    Alternativ können für die bessere Bewertbarkeit durch den Kapitalmarkt auch die unmittelbaren und zukünftigen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erläutert werden (z.B. ein notwendiger Wertberichtigungsbedarf im Falle der Veräußerung eines Vermögensgegenstands oder erwartete künftige Mehreinnahmen – z.B. aufgrund von Synergieeffekten – und daraus ggf. resultierende Prognoseanpassungen). Daneben können auch die Größenordnung des Volumens und die Vertragslaufzeit eines bedeutenden Auftrags zur Bewertung erheblich sein.

    Eine Vertraulichkeitsvereinbarung kann diese Verpflichtung nicht abbedingen. Der Emittent ist aber nicht verpflichtet, die Details einer Vereinbarung (z.B. gewährte Rabatte oder Sonderkonditionen) zu veröffentlichen.

    Für Geschäftszahlen und diesbezügliche Prognosen sowie Dividenden bedeutet dies, dass in der Ad-hoc-Mitteilung jeweils auch die relevante Vergleichsgröße (vgl. hierzu Abschnitte I.2.1.5.1 und I.2.1.5.2 im Kapitel „Insiderinformationen“) mit anzugeben ist. Zusätzlich sollte darauf hingewiesen werden, ob sich gegenüber dem Vergleichszeitraum wesentliche Änderungen im Konsolidierungskreis des Emittenten ergeben haben oder ein Wechsel der Bilanzierungsmethode erfolgt ist. Nur so ist sichergestellt, dass Marktteilnehmer und Anleger die wesentlichen Informationen schnell erkennen, vergleichen und verarbeiten können.

    Bei Personalien ist zu beachten, dass – sofern sich die Gründe für die Kursrelevanz nicht alleine aus der Person selbst ergeben und dem Kapitalmarkt bekannt sind – auch die Gründe, die zu der Personalie geführt haben, anzugeben sind. Zu beachten ist hierbei, dass diese Gründe bereits für sich genommen Insiderinformationen sein können (z.B. im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 297 AktG).

    Im Falle von Kapitalerhöhungen sind die wesentlichen Konditionen anzugeben, insbesondere Art, Umfang, Angaben zum Bezugsrecht bzw. dessen Ausschluss, Emissionspreis und erwarteter Erlös daraus. Auch der Anlass für die Kapitalerhöhung kann das Kursbeeinflussungspotenzial mitbestimmen und ist dann anzugeben. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anlass bereits selbst eine Insiderinformation darstellen kann (z.B. dringender Zahlungsmittelbedarf bei Zahlungsschwierigkeiten).

Erläuterung von Finanzkennzahlen

Gemäß der ESMA-Leitlinien zu alternativen Leistungskennzahlen (APM)2 müssen Emittenten, die bei der Veröffentlichung von vorgeschriebenen Informationen alternative Leistungskennzahlen verwenden, diese erläutern. Dies gilt auch bei der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 MAR (vgl. Ziff. 3 der APM-Leitlinien). Als APM werden dabei solche Finanzkennzahlen der vergangenen oder zukünftigen finanziellen Leistung, Finanzlage oder Cashflows, ausgenommen Finanzkennzahlen, die im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen definiert oder ausgeführt sind (s.u.), verstanden (vgl. Rz. 17 der APM-Leitlinien). Ergänzt werden die Leitlinien durch ESMA-Q&A, die weitere Fragen zur Verwendung von APM klären.3

APM werden üblicherweise aus den in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen erstellten Abschlüssen abgeleitet oder beruhen auf diesen wie beispielsweise (vgl. Rz. 18 der APM-Leitlinien):

  • operatives Ergebnis,
  • Bareinnahmen,
  • Ergebnis vor Einmalaufwendungen,
  • Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation (EBITDA),
  • Nettoverschuldung,
  • eigenständiges Wachstum oder ähnliche Bedingungen, die Anpassungen von Posten in Gesamtergebnisrechnungen, Bilanzen oder Kapitalflussrechnungen bezeichnen.

Keine Anwendung finden die APM-Leitlinien gemäß Rz. 4 der APM-Leitlinien bei bzw. nicht als APM anzusehen sind gemäß Rz. 19 der APM-Leitlinien:

  • Kennzahlen, die auf aufsichtlichen Vorgaben beruhen einschließlich Kennzahlen gemäß der Kapitaladäquanzverordnung und -richtlinie (CRR/CRD IV),4
  • Kennzahlen, die im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen5 definiert oder ausgeführt sind, wie etwa Umsatz, Gewinn und Verlust oder Ertrag pro Aktie,
  • physische oder nicht finanzielle Kennzahlen wie etwa die Anzahl an Mitarbeitern, die Anzahl an Zeichnern, der Umsatz pro Quadratmeter (wenn Verkaufszahlen direkt aus Abschlüssen bezogen werden) oder soziale und umweltbezogene Kennzahlen wie Treibhausgasemissionen, Aufschlüsselung der Belegschaft nach Vertragsart oder geografischer Lage,
  • Angaben zu bedeutenden Beteiligungen, dem Erwerb oder der Veräußerung eigener Anteile und der Gesamtzahl der Stimmrechte.

Emittenten, die APM verwenden, haben diese sowie die Grundlage der angewendeten Berechnung zu definieren und die Definition klar und verständlich zu veröffentlichen (vgl. Rz. 20, 21 der APM-Leitlinien). Dabei ist darauf zu achten, dass die Darstellung von APM nicht von der Darstellung der Kennzahlen, die direkt aus Abschlüssen stammen, ablenken (vgl. Rz. 35, 36 der APM-Leitlinien).

Die die APM-Leitlinien erforderlichen Erläuterungen (vgl. insbesondere Ziff. 33, 34, 41-43) können grundsätzlich im Wege der Verweisung vorgenommen werden (Ziff. 45), beispielsweise durch Verweisung auf die Internetseite des Emittenten, auf der die Erläuterungen nachlesbar sind oder auf andere zuvor veröffentlichte Dokumente des Emittenten, die diese Veröffentlichungen der APM enthalten und für die Nutzer bereits verfügbar und leicht zugänglich sind. Der Text der Ad-hoc-Mitteilung selbst ist, wie bisher, auf die wesentlichen veröffentlichungspflichtigen Informationen und Erläuterungen zu beschränken.

Ein Verweis ist allerdings gemäß Question 10 der ESMA-Q&A nicht zulässig, sofern er sich auf Vergleichswerte für betreffende vorangegangene Zeiträume bezieht (vgl. Rz. 46 der APM-Leitlinien). Ebenfalls unzulässig ist die Nutzung von Verweisen im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer APM (vgl. Rz. 22 der APM-Leitlinien), der Darstellung von APM gegenüber Kennzahlen, die direkt aus Abschlüssen stammen (vgl. Rz. 35, 36 der APM-Leitlinien) sowie in Sachverhalten, bei denen durch einen Verweis die konsistente Darstellung über einen bestimmten Zeitraum beeinträchtigt würde (vgl. Rz. 41 der APM-Leitlinien).

Umfang der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung sollte kurz gefasst sein. Die Insiderinformation ist mit dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuellen Inhalt zu veröffentlichen; einer Beschreibung der Entwicklung der Insiderinformation im Aufschubzeitraum bedarf es in der Ad-hoc-Mitteilung nicht. Zitate von Organmitgliedern, Vertragspartnern etc. gehören grundsätzlich nicht in eine Ad-hoc-Mitteilung. Soweit sich aus den kapitalmarktrechtlichen Regelungen anderer Staaten, in denen Finanzinstrumente des Emittenten ebenfalls zum Handel zugelassen sind, die Notwendigkeit ergibt, bestimmte weitere Informationen (etwa Disclaimer) an den Wortlaut der Ad-hoc-Meldung anzufügen, wird dies von der BaFin nicht beanstandet. Allerdings sollten diese Informationen nach Möglichkeit vom Wortlaut der Meldung getrennt werden. Emittenten, die zu solchen zusätzlichen Informationen nicht verpflichtet sind, sollten von deren Gebrauch absehen.

Marketingmeldungen/Missbrauch der Ad-hoc-Publizität

Der Einsatz der Ad-hoc-Publizität ist nicht für Zwecke der werblichen Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen, Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MAR. Dieses Publizitätsverhalten erschwert es der Öffentlichkeit, die wirklich bedeutsamen Informationen schnell zu erkennen und zu verarbeiten.

Vor diesem Hintergrund wird nochmals auf die Notwendigkeit hingewiesen, Ad-hoc-Mitteilungen auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalte zu beschränken. Entsprechend handelt ordnungswidrig, wer die Veröffentlichung einer Insiderinformation mit der Vermarktung seiner Tätigkeit verbindet, § 120 Abs. 15 Nr. 8 WpHG.

Nicht im Sinne der Ad-hoc-Publizität liegt es z.B., die zu Beginn einer Ad-hoc-Mitteilung genannte Information gegen Ende der Meldung nochmals als wörtliche Zitate von Vorstandsmitgliedern oder anderen Personen zu wiederholen. Gleiches gilt, wenn schon früher veröffentlichte Informationen wiederholt werden, sofern dies nicht z.B. im Rahmen einer Korrekturmeldung erforderlich ist. Ferner sind Reaktionen auf Angriffe durch Mitbewerber des Unternehmens, die eigene Bewertung von Mitbewerbern oder die Kommentierung allgemeiner wirtschaftlicher Entwicklungen nicht Gegenstand von Ad-hoc-Mitteilungen.

Missbräuchlich ist auch die Veröffentlichung des eigenen Firmenprofils sowie von Zwischenberichten und Jahresabschlüssen in voller Länge. Zwischenberichte und Jahresabschlüsse können zwar der Ad-hoc-Publizitätspflicht unterliegen, es sind aber nur die Insiderinformationen (z.B. signifikantes Gewinnwachstum) bzw. die relevanten Geschäftszahlen zu veröffentlichen, nicht jedoch der gesamte, möglicherweise mehrere Seiten umfassende Bericht.

Fußnoten:

  1. 1 Eine Veröffentlichung von mehreren Insiderinformationen dürfte nur in den wenigsten Fällen gemeinsam in einer Ad-hoc-Mitteilung vorgenommen werden können, da diese unverzüglich zu veröffentlichen sind und eine zeitgleiche Veröffentlichung nur in Betracht kommt, wenn diese in ganz enger zeitlicher Nähe zueinander entstanden sind.
  2. 2 Leitlinien, Alternative Leistungskennzahlen (APM) (ESMA/2015/1415de).
  3. 3 Vgl. insoweit auch Q&A ESMA Guidelines on Alternative Performance Measures (APM), ESMA32-51-370 (Stand: 30.10.2017).
  4. 4 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. EU Nr. L 176, S. 338, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018, ABl. EU Nr. L 156, S. 43.
  5. 5 IFRS gemäß Verordnung (EU) 1606/2002 bzw. Rechnungslegungsanforderungen, die sich aus der Umsetzung der Bilanzrichtlinie 78/660/EWG und 83/349/EGW oder 2013/34/EG in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten ergeben oder allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze (GAAP) zur Bestimmung gleichwertiger Anforderungen gemäß Verordnung (EG) 1569/2007, vgl. APM-Leitlinie Abschnitt II.

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