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Thema Informationspflichten für Emittenten Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Pflichtverletzungen bei der Vorabinformation der BaFin oder im Zusammenhang mit der Mitteilung an das Unternehmensregister können mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden, vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 120 Abs. 24, 2. Alt. WpHG.

Vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverletzungen bei der Veröffentlichung können mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro geahndet werden (§ 120 Abs. 15 Nr. 6 bis 11 i. V. m. Abs. 18 Satz 1 WpHG). Gegenüber juristischen Personen darf ein höheres Bußgeld verhängt werden. Dieses darf aber den höheren Betrag zwischen 2,5 Millionen Euro und zwei Prozent des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs nicht überschreiten (§ 120 Abs. 15 Nr. 6 bis 11 i. V. m. Abs. 18 Satz 2 Nr. 2 WpHG). Möglich ist auch eine Gewinnabschöpfung bis zur 3-fachen Höhe des Gewinns/vermiedenen Verlustes (§ 120 Abs. 5 Nr. 6 bis 11 i. V. m. Abs. 18 Satz 3 und 4 WpHG).

Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die Mitteilung oder Veröffentlichung

  • nicht,
  • nicht richtig,
  • nicht vollständig,
  • nicht in der vorgesehenen Weise oder
  • nicht rechtzeitig

erfolgt.

Die BaFin macht darüber hinaus bestimmte Maßnahmen und Sanktionen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote und Gebote im Zusammenhang mit Art. 17 MAR erlassen hat, auf ihrer Webseite bekannt, § 125 WpHG.1

Fußnoten:

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