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Thema Informationspflichten für Emittenten Übermittlung an das Unternehmensregister

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die veröffentlichten Insiderinformationen sind unverzüglich nach – nicht jedoch vor – der Veröffentlichung dem Unternehmensregister zu übermitteln, vgl. § 26 Abs. 1 WpHG. Diese Übermittlung ersetzt jedoch nicht die Veröffentlichung nach Art. 17 MAR, sondern tritt ergänzend zu diesen Pflichten hinzu.

Nähere Informationen sind unter http://www.unternehmensregister.de verfügbar.

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