Thema Informationspflichten für Emittenten Übermittlung an das Unternehmensregister
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Die veröffentlichten Insiderinformationen sind unverzüglich nach – nicht jedoch vor – der Veröffentlichung dem Unternehmensregister zu übermitteln, vgl. § 26 Abs. 1 WpHG. Diese Übermittlung ersetzt jedoch nicht die Veröffentlichung nach Art. 17 MAR, sondern tritt ergänzend zu diesen Pflichten hinzu.
Nähere Informationen sind unter http://www.unternehmensregister.de verfügbar.