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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Regelungen über die Sprache, in der die Veröffentlichung vorzunehmen ist, ergeben sich aus § 3b WpAV. Besonderer Bedeutung kommen dabei drei Fallgestaltungen zu:

  1. Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 13 WpHG der Herkunftsstaat ist, lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen, so ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 WpAV die Information in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des EWR zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der EU oder der betreffenden Vertragsstaaten des EWR akzeptiert wird, oder in englischer Sprache zu veröffentlichen.
  2. Ein Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 Nr. 2 WpHG muss die Information gemäß § 3b Abs. 3 WpAV in deutscher oder in englischer Sprache veröffentlichen. Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der EU oder der betreffenden Vertragsstaaten des EWR akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen.
  3. Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Abs. 13 Nr. 2 Buchst. a) WpHG ist oder die bei der BaFin einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben, können nach § 3b Abs. 1 WpAV die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen.

Weiterhin bestehen Besonderheiten bei Emittenten, die Finanzinstrumente mit einer Mindeststückelung von 100.000 bzw. 50.000 Euro oder einem entsprechenden Gegenwert zugelassen haben, vgl. § 3b Abs. 4 und 5 WpAV.

Gemäß § 3b Abs. 6 WpAV gilt das oben beschriebene Sprachregime auch für MTF- und OTF-Emittenten sowie für Teilnehmer am Emissionszertifikatemarkt.

Bei Veröffentlichungen der Insiderinformation in verschiedenen Sprachen ist das Gebot der Unverzüglichkeit zu beachten.

§ 3b WpAV enthält jedoch keine Vorgabe dazu, in welcher Sprache die Aufschubmitteilung zu übermitteln ist. Zur Wahrung des Unmittelbarkeitsgebotes in Art. 17 Abs. 4 letzter Unterabs. MAR akzeptiert die BaFin bei denjenigen Emittenten, die zu einer ausschließlich englischsprachigen Veröffentlichung der Insiderinformation berechtigt sind, die unverzügliche Übermittlung der Entscheidung über den Aufschub in englischer Sprache. Eine deutsche Übersetzung kann sodann nachgereicht werden.

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