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Thema Informationspflichten für Emittenten Veröffentlichung der Insiderinformation

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Veröffentlichungsweg

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der DVO (EU) 2016/1055 hat die Veröffentlichung mithilfe technischer Mittel zu erfolgen, die gewährleisten:

  • dass Insiderinformationen folgendermaßen verbreitet werden:

    • nichtdiskriminierend an eine möglichst breite Öffentlichkeit,
    • unentgeltlich,
    • zeitgleich in der gesamten EU,
  • dass Insiderinformationen unmittelbar oder über einen Dritten an die Medien übermittelt werden, bei denen die Öffentlichkeit vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie die Informationen tatsächlich verbreiten. Diese Übermittlung erfolgt mit elektronischen Hilfsmitteln, die die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen bei der Übertragung gewährleisten. Dabei wird Folgendes unmissverständlich klar:

    • die übermittelten Informationen sind Insiderinformationen,
    • die Identität des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate: der vollständige rechtsgültige Name,
    • die Identität der mitteilenden Person: Vorname, Nachname, Position beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate,
    • der Gegenstand der Insiderinformationen,
    • Datum und Uhrzeit der Übermittlung an die Medien.

Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate tragen Sorge für die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit, indem ein eventueller Ausfall oder eine eventuelle Unterbrechung der Übermittlung der Insiderinformationen unverzüglich behoben wird.

Anforderungen nach § 3a WpAV

§ 26 Abs. 4 WpHG i. V. m. § 3a WpAV ergänzt die Anforderungen an die erforderliche Veröffentlichung nach Art. 17 Abs. 1, 2 und 6 bis 9 MAR i. V. m. Art. 2 der DVO (EU) 2016/1055. Der Gesetzgeber sieht zwingend verschiedene Veröffentlichungsarten vor, die kumulativ, nicht alternativ einzuhalten sind.

Die zu veröffentlichende Insiderinformation ist zur Veröffentlichung solchen Medien zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten EU und in den übrigen Vertragsstaaten des EWR verbreiten.

Grundsätzlich ist es nicht ausreichend, die Information nur einem Medium zuzuleiten, es ist vielmehr ein Bündel verschiedener Medien zu bedienen. Der Emittent ist nicht dafür verantwortlich, dass die Medien die ihnen zugeleitete Information auch tatsächlich veröffentlichen.

Die Zahl der unterschiedlichen Medienarten und der eingesetzten Medien einer Medienart bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Aktionärsstruktur des Emittenten sowie Zahl und Ort seiner Börsenzulassungen gehören.

Regelmäßig gehören zu einem solchen Medienkanal:

  • News Provider,
  • Nachrichtenagenturen,
  • Bedeutende nationale und europäische Zeitungen,
  • Finanzwebseiten.

Für die europaweite Verbreitung ist es grundsätzlich ausreichend, wenn ein Medium aus dem Medienbündel zur europaweiten Verbreitung in der Lage ist. Ein Emittent mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Börsenzulassung nur in Deutschland hat mit Zuleitung an deutsche Medien grundsätzlich seine Pflicht aus § 3a WpAV erfüllt, wenn ein Medium zur europaweiten Verbreitung in der Lage ist.

Abhängig vom Einzelfall ist von diesem stets geltenden Minimumstandard hinsichtlich der Zahl der eingesetzten Medien pro Medienart bzw. zusätzlich im Ausland verbreiteten Medien „nach oben“ abzuweichen.

So muss der Emittent im Falle einer Börsenzulassung seiner Aktien in einem weiteren Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR die Information auch an solche Nachrichtenagenturen, News Provider, Printmedien und Internetseiten für den Finanzmarkt übermitteln, die die Information in dem Land der weiteren Börsenzulassung verbreiten können. Dabei ist in jedem weiteren Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR, in dem eine Börsenzulassung besteht, mindestens ein nationales Printmedium und eine nationale Internetseite zu bedienen.

Bei der Veröffentlichung der Informationen durch o.g. Medien ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 WpAV zu gewährleisten, dass

  • die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der EU und in den übrigen Vertragsstaaten des EWR aktiv verbreiten können,
  • der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass

    • der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,
    • ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,1
    • Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können und
  • bei der Übersendung der Information an die Medien

    • der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,
    • ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
    • der Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien und
    • das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,

erkennbar ist.

Der Veröffentlichungspflichtige ist nach § 3a Abs. 2 Satz 2 WpAV für Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.

Der Veröffentlichungspflichtige muss nach § 3a Abs. 3 WpAV sechs Jahre lang in der Lage sein, der BaFin

  • die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,
  • die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,
  • den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
  • das Mittel der Übersendung an die Medien und
  • ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung mitzuteilen.

Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, gehen die Pflichten nicht über, sondern er bleibt für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich. Die o. g Anforderungen sind dann durch den Dritten zu erfüllen.

Hierbei ist darauf zu achten, dass die Aufbewahrungspflicht auch nach Wegfall (durch z.B. Insolvenz oder Geschäftsaufgabe) oder Wechsel des beauftragten Dritten besteht. Existiert dieser Dritte nicht mehr, geht die Verpflichtung wieder auf den Emittenten über.

Anzeigen von Informationen auf einer Website

Sofern eine Website des Emittenten besteht, ist die Meldung auch auf dieser Website für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf einer Seite einzustellen, die von der Hauptseite aus leicht auffindbar und unter einer aussagekräftigen, inhaltlich einschlägigen Rubrik eingeordnet ist. Die Verpflichtung besteht bereits dann, wenn der Emittent nur über eine Hauptseite verfügt.

Die Websites müssen gemäß Art. 3 der DVO (EU) 2016/1055 die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Die auf ihnen angezeigten Insiderinformationen müssen für die Nutzer diskriminierungsfrei und unentgeltlich zugänglich sein,
  • die Nutzer der Website müssen die Insiderinformationen in einem leicht auffindbaren Abschnitt der Website ausfindig machen können,
  • sie müssen gewährleisten, dass die offengelegten Insiderinformationen eindeutige Angaben zu Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe enthalten und dass die Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden.

Die BaFin empfiehlt, auf der Website eine entsprechende Rubrik im Bereich Investor Relations einzurichten. Die Verpflichtung zur Anzeige für die Dauer von fünf Jahren ab Veröffentlichung besteht auch bei einem ggf. zwischenzeitlich erfolgten Delisting fort, solange die Gesellschaft weiter fortbesteht.

Die Veröffentlichung auf der Website darf nicht vor der Veröffentlichung über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem erfolgen. Gleichzeitige zusätzliche Veröffentlichungen von Ad-hoc-Meldungen über soziale Netzwerke sind zulässig, können die Veröffentlichung nach Art. 2 Abs. 1 der DVO (EU) 2016/1055 aber nicht ersetzen.2

Insiderinformationen in Bezug auf Emittenten des KMU-Wachstumsmarktes können auf der Website des Handelsplatzes anstatt der Website des Emittenten angezeigt werden, falls der Handelsplatz sich für die Bereitstellung dieser Möglichkeit entscheidet, Art. 17 Abs. 9 MAR.

Besonderheiten für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate

Auch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate haben bei der Veröffentlichung die Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 DVO (EU) 2016/1055 an die technischen Mittel für die Bekanntgabe von Insiderinformationen sowie die §§ 3a ff. WpAV zu beachten.

Veröffentlichung nach REMIT

Art. 2 Abs. 2 DVO (EU) 2016/1055 eröffnet nach Art. 4 der VO (EU) 1227/2011 (REMIT) verpflichteten Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate jedoch die Möglichkeit, die dort vorgesehenen technischen Mittel auch zur Veröffentlichung nach Art. 17 MAR zu nutzen, sofern die offenzulegenden Insiderinformationen im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben und die für die Offenlegung verwendeten technischen Mittel gewährleisten, dass die Insiderinformationen an die einschlägigen Medien übermittelt werden.

Das Privileg der Veröffentlichung nach REMIT findet damit nur für solche Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Anwendung, die bereits nach REMIT mitteilungspflichtig sind. Alle anderen Teilnehmer haben zwingend das Veröffentlichungsregime nach MAR zu beachten. Darüber hinaus kann das Privileg bereits nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 DVO (EU) 2016/1055 nur gelten, wenn es sich im konkreten Fall um Insiderinformationen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt handelt.

Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate können in diesen Fällen lediglich eine Veröffentlichung nach REMIT vornehmen, vorausgesetzt, die Information wird mithilfe einer Plattform für die Bekanntgabe von Insiderinformationen bekannt gegeben, sofern die Insiderinformation den einschlägigen Medien mitgeteilt wird. Hierzu gehören etwa Nachrichtenagenturen, die europaweit verbreitet sind. Umgekehrt erfüllen Veröffentlichungen nach MAR stets auch die Anforderungen nach REMIT. Eine Veröffentlichung allein über die Website genügt den Anforderungen nach MAR nicht. Sollte keine Deckungsgleichheit bestehen, kann Art. 2 Abs. 2 der DVO (EU) 2016/1055 nicht in Anspruch genommen werden.

Sofern das Veröffentlichungsprivileg greift, wird für die Veröffentlichung nach REMIT auf die im Merkblatt der Bundesnetzagentur genannten Mindestanforderungen an eine effektive und rechtzeitige Veröffentlichung verwiesen.3 Darüber hinaus sollte – etwa in der Überschrift – kenntlich gemacht werden, dass es sich zusätzlich um eine Veröffentlichung gemäß Art. 17 Abs. 2 MAR handelt. Eine gesonderte Ausweisung des Kohlendioxidäquivalents kann unterbleiben, sofern in der MAR-Mitteilung mindestens genaue Angaben zur Dauer des Geschäftsvorfalls, des betroffenen Betriebsstoffes und der dadurch bedingten Einschränkung (beeinträchtigte Kapazität) erfolgen.

Delegation

Es ist denkbar, dass eine Insiderinformation, die bei einem einzelnen Teilnehmer entstanden ist, ggf. auch bei anderen Teilnehmern desselben Konzerns zu einer Insiderinformation führt (z.B. auf Konzernebene wird ein Wechsel von Brennstoffen beschlossen) oder die Frage, ob einer Information Kursbeeinflussungspotenzial zukommt, nur an der Konzernspitze unter Berücksichtigung aller zugehörigen betrieblichen Anlagen beantwortet werden kann.

Adressat der Veröffentlichungspflicht ist der am Markt für Emissionszertifikate teilnehmende Inhaber der Zertifikate.4 Liegt in Bezug auf die relevanten Anlagen i. S. d. Art. 17 Abs. 2 MAR eine Insiderinformation vor, ist dieser somit für die Meldung verantwortlich. Der MAR lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass diese Pflicht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nicht delegiert werden dürfte. Ein entsprechendes Verbot scheint auch nach Sinn und Zweck nicht geboten.

Damit dürfte es im Grundsatz zulässig sein, dass eine Tochtergesellschaft, die Zertifikate besitzt und deren Anlagen in relevanter Weise betroffen sind, die Veröffentlichungspflicht auf die Konzernmutter delegiert. Dabei dürfte dann auch unerheblich sein, ob die Konzernmutter selbst Marktteilnehmerin ist oder nicht. Da das Mutterunternehmen aber nicht originäre Adressatin des Art. 17 Abs. 2 MAR ist, muss dieses bei der Veröffentlichung dann klarstellen, für wen es diese Veröffentlichungspflicht erfüllt. Liegen Insiderinformationen für mehrere (Tochter-)Gesellschaften vor, sind auch mehrere Mitteilungen zu veröffentlichen. Delegiert werden kann lediglich die tatsächliche Veröffentlichung; dies darf allerdings nicht dazu führen, dass nur eine zusammenfassende Mitteilung für mehrere Normadressaten veröffentlicht wird. Daneben bleibt aber auch in diesem Fall bei Verstößen ggf. eine eigene Verantwortlichkeit der Tochter bestehen.

Fußnoten:

  1. 1 Die Übersendung per Fax ist als den Sicherheitsanforderungen des § 3a Abs. 2 Nr. 2 b) WpAV genügend anzusehen.
    Eine "normale" E-Mail oder Versendung als pdf-Datei genügt nicht. Hierfür wären weitere geeignete Maßnahmen zur sicheren Identifizierung des Absenders zur sicheren Verbindung bzw. Übertragung erforderlich.
  2. 2 Siehe hierzu auch ESMA Final Report Draft Technical Standards on the Market Abuse Regulation (ESMA/2015/1455), Rz. 188f.
  3. 3 Abrufbar unter https://remit.bundesnetzagentur.de/REMIT/DE/Verstoesse/VeroeffentlichungInsiderinformationen/start.html.
  4. 4 ACER führt im Hinblick auf die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 4 REMIT aus: “The obligation to disclose inside information lies with the market participant according to Article 4(1) of REMIT. The disclosure obligation relates not only to inside information in respect of the market participant’s own business or facilities, but also to inside information of the market participant’s parent undertaking or related undertaking. In addition, the disclosure obligation is not only related to inside information in respect of business or facilities which the market participant or the respective undertakings own(s) or control(s), but also in respect of business or facilities for whose operational matters the market participant or respective undertaking is responsible, either in whole or in part. The obligation to disclose inside information does not apply to a person or a market participant who possesses inside information in respect of another market participant’s business or facilities, in so far as that owner of this inside information is not a parent or related undertaking. Notwithstanding this, persons holding information in such circumstances will need to consider their compliance with Article 3 and in particular whether they hold such information as one of the persons listed in Article 3(2)”, vgl. ACER Guidance on the application of REMIT. Updated 4th Edition. (abrufbar unter https://acer.europa.eu/Official_documents/Other%20documents/4th%20Edition%20ACER%20Guidance%20REMIT.pdf).

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