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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Wesentlich für die Transparenz des Kapitalmarktes ist die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 MAR. Hiernach müssen Emittenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich bekanntgeben. Teilnehmer am Emissionszertifikatemarkt schließlich sind verpflichtet, gemäß Art. 17 Abs. 2 MAR Insiderinformationen in Bezug auf ihnen gehörende Emissionszertifikate für ihre Geschäftstätigkeit zu veröffentlichen.

Ergänzt wird diese Regelung insbesondere durch technische Durchführungsstandards der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 (DVO (EU) 2016/1055),1 sowie durch weitere Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 (DelVO (EU) 2016/522),2 und den §§ 26 Abs. 1, 119, 120 WpHG sowie die §§ 3a bis 9 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV). Ergänzt werden diese Bestimmungen durch ESMA-Leitlinien zum Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen3 und durch kommentierende ESMA-Q&A4 zur MAR.5

Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist es, einen gleichen Informationsstand der Marktteilnehmer durch eine schnelle und gleichmäßige Unterrichtung des Marktes zu erreichen, damit sich keine unangemessenen Kurse aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Unterrichtung des Marktes bilden. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht dient daher dem Interesse des gesamten Anlegerpublikums, sichert die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und schafft gleiche Chancen durch Transparenz. Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität ist gleichzeitig eine wichtige Präventivmaßnahme gegen den Missbrauch von Insiderinformationen.

Art. 17 MAR enthält ebenso wie die gesetzliche Definition der Insiderinformation in Art. 7 MAR eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe. Bei der Prüfung einer Publizitätspflicht ist jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Fußnoten:

  1. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) 596/2014, ABl. EU Nr. L 173, S. 47 sowie zugehöriger Final Report Draft technical standards on the Market Abuse Regulation (ESMA/2015/1455).
  2. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014 im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigenschäfte von Führungskräften, ABl. EU Nr. L 88, S. 1.
  3. 3 MAR-Leitlinien, Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (ESMA/2016/1478DE) sowie zugehöriger Final Report Guidelines on the Market Abuse Regulation – market soundings on delay of disclosure of inside information (ESMA/2016/1130).
  4. 4 Questions and Answers On the Market Abuse Regulation (ESMA70-145-111).
  5. 5 Die BaFin behält sich vor, etwaige Aktualisierungen vor zukünftigen Überarbeitungen des Emittentenleitfadens vorab in Form von FAQs zu kommunizieren. Vgl. insoweit auch Abschnitt I.

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