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Stand:geändert am 22.12.2022 | Thema Informationspflichten für Emittenten Insiderinformation

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Definition der Insiderinformation ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 MAR. Während Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) MAR die Insiderinformation allgemein in Bezug auf Finanzinstrumente definiert, erläutern Buchst. b), c) und d) Besonderheiten in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate und Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente beauftragt sind.

Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte:

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