Stand:geändert am 22.12.2022 | Thema Informationspflichten für Emittenten Insiderinformation
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Die Definition der Insiderinformation ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 MAR. Während Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) MAR die Insiderinformation allgemein in Bezug auf Finanzinstrumente definiert, erläutern Buchst. b), c) und d) Besonderheiten in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate und Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente beauftragt sind.
Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte:
Kontakt
Sollten Sie weitere Fragen haben, richten Sie diese bitte an marktueberwachung@bafin.de.
Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.