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Thema Informationspflichten für Emittenten Finanzinstrumente im Sinne der MAR

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MAR i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 und Anhang I Abschnitt C der Richtlinie (EU) 2014/65 (MiFID II)1 enthält eine Aufzählung derjenigen Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich der MAR fallen.

Dazu gehören:

  1. Übertragbare Wertpapiere,
  2. Geldmarktinstrumente,
  3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können,
  5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt,
  6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF2 gehandelt, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen,
  7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Nummer 6 dieses Abschnitts genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen,
  8. Derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,
  9. Finanzielle Differenzgeschäfte,
  10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden,
  11. Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.

Zu den Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gehören sowohl Anteile i. S. d. OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG)3 als auch der AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU)4. Finanzinstrumente i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MAR sind demnach auch Anteile an Investmentvermögen.

Unter den Begriff „Ware“ fällt auch Strom. Das bedeutet, dass auch Derivate auf Strom, die in Deutschland an der European Energy Exchange (EEX) gehandelt werden, Finanzinstrumente darstellen und dem Insiderhandelsverbot nach Art. 14 MAR unterliegen. Gleiches gilt für Emissionszertifikate.

Über ein OTF (z.B. OTF der EEX) gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen, stellen keine Finanzinstrumente i. S. d. MAR dar (Anhang 1 Abschnitt C Nr. 6 der MiFID II). Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der MAR. Vielmehr unterliegen sie der Verordnung 1227/2011/EU (REMIT)5.

Fußnoten:

  1. 1 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. EU Nr. L 173, S. 349.
  2. 2 Zu den Begriffen OTF und MTF vgl. Ausführungen in Abschnitt I.3.2.1.
  3. 3 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. EU Nr. L 302, S. 32, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017, ABl. EU Nr. L 347, S. 35.
  4. 4 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. EU Nr. L 174, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017, ABl. EU Nr. L 347, S. 35.
  5. 5 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. EU Nr. L 326, S. 1.

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