Thema Informationspflichten für Emittenten Befreiung (§ 51 WpHG)
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Nach § 51 WpHG kann die Bundesanstalt Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat auf Antrag von den Pflichten der §§ 48, 49 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG freistellen, sofern diese gleichwertigen Regelungen eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regelungen unterwerfen.
Eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der Anforderungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG besteht gemäß § 9 TranspRLDVO bezüglich der Versammlungen dann, wenn die Regelungen des Drittstaates vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Staat hat, zumindest den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung angeben muss.
Auch im Falle einer Befreiung müssen gemäß § 51 Abs. 2 WpHG Informationen über Umstände im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG, die nach den gleichwertigen Regelungen des Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach § 50 Abs. 1 WpHG in Verbindung mit der WpAV veröffentlicht und die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitgeteilt werden. Daneben müssen die Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung an das Unternehmensregister, übermittelt werden.