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Thema Informationspflichten für Emittenten Zusammenfassung der Anforderungen an eine Veröffentlichung beziehungsweise Mitteilung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Veröffentlichungen
Zeitpunkt der VeröffentlichungUnverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB).
Adressat der VeröffentlichungMedien, die die Anforderungen nach § 3a Abs. 1 und 2 WpAV erfüllen (Medienbündel).
Sprache der VeröffentlichungEntsprechend den Vorgaben des § 3b Abs. 3 und 4 WpAV.
Inhalt der VeröffentlichungAngaben nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG.
Mitteilung über die Veröffentlichung
Zeitpunkt der MitteilungGleichzeitig mit der Übermittlung an das Medienbündel.
Adressat der MitteilungBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Inhalt der MitteilungAngabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, welchen die Information übersandt wurde, und des genauen Zeitpunktes der Versendung an die Medien.
Übermittlung an das Unternehmensregister
Zeitpunkt der ÜbermittlungUnverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), jedoch nicht vor der Veröffentlichung.
Inhalt der ÜbermittlungText der Veröffentlichung.

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Veröffentlichungen zum Thema

Kryp­to­wert­pa­pie­re: Ba­Fin führt neue Lis­te

Die BaFin hat auf ihrer Website gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) eine neue öffentliche Liste publiziert. Darin bündelt sie Informationen zu Kryptowertpapieren, die ihr nach § 20 Absatz 1 Satz 2 eWpG mitgeteilt werden.

Ad-hoc-Pu­bli­zi­täts­pflich­ten: Ba­Fin pu­bli­ziert Leit­li­ni­en für Kre­dit- und Fi­nan­z­in­sti­tu­te

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Anlagen

Ei­gen­ge­schäf­te von Füh­rungs­kräf­ten nach Art. 19 MAR

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

Neue­run­gen im Be­reich des In­si­der­rechts

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

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