Thema Informationspflichten für Emittenten Allgemeines
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
§ 50 WpHG regelt die Veröffentlichungspflichten des Inlandsemittenten bei Rechtsänderungen in Bezug auf die jeweiligen Wertpapiere sowie bei der Aufnahme von Anleihen. Daneben wird eine Pflicht zur Veröffentlichung bezüglich der Informationen, welche in einem Drittstaat veröffentlicht werden, statuiert. Die Art und Weise der Veröffentlichung sowie die Sprache richten sich nach den allgemeinen Regeln, auf die § 22 WpAV verweist (IV.6.1, IV.6.2). Für die Sprache der Veröffentlichung von Informationen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG ergibt sich aus § 22 WpAV die Möglichkeit, diese lediglich in englischer Sprache vorzunehmen. Neben der Veröffentlichung ist die Information ebenfalls an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln und der Bundesanstalt muss die Veröffentlichung mitgeteilt werden (IV.6.4, IV.6.5).