Thema Informationspflichten für Emittenten Änderung der Rechtsgrundlage des Emittenten (§ 30c WpHG a.F.) und Anwendbarkeit auf Emittenten aus der EU und dem EWR (§ 30d WpHG a.F.)
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
§ 30c WpHG a.F., der bislang die Mitteilungspflichten bei beabsichtigten Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten regelte, wurde mit dem TRL-ÄndRL-UmsG ersatzlos aufgehoben. Auch § 30d WpHG a.F. wurde auf Grund fehlenden Anwendungsbereichs gestrichen.