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Thema Informationspflichten für Emittenten § 49 Abs. 3 WpHG

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Geregelt wird in § 49 Abs. 3 WpHG, unter welchen Voraussetzungen Übermittlungen von Informationen an Inhaber zugelassener Wertpapiere auf elektronischem Wege zulässig sind. Von diesen zusätzlich eröffneten Informationswegen bleiben die Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt, d.h. diese Veröffentlichungspflichten sind unabhängig von einer etwaigen Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung vollumfänglich zu erfüllen.

Information im Sinne des § 49 Abs. 3 WpHG kann jede Mitteilung (sowohl pflichtig als auch freiwillig) eines Emittenten gegenüber dem Inhaber zugelassener Wertpapiere sein, insbesondere erfasst § 49 Abs. 3 WpHG nicht nur die in § 49 Abs. 1 und 2 WpHG genannten Informationen. Information im Sinne des § 49 Abs. 3 WpHG kann demzufolge jede Information sein, die sich aus dem Bereich des Emittenten ergibt und die dieser an Inhaber zugelassener Wertpapiere beziehungsweise einen Teil dieser Inhaber weitergibt. Eine Beschränkung auf Pflichten etwa nach dem Aktiengesetz ist nicht möglich.

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Veröffentlichungen zum Thema

Kryp­to­wert­pa­pie­re: Ba­Fin führt neue Lis­te

Die BaFin hat auf ihrer Website gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) eine neue öffentliche Liste publiziert. Darin bündelt sie Informationen zu Kryptowertpapieren, die ihr nach § 20 Absatz 1 Satz 2 eWpG mitgeteilt werden.

Ad-hoc-Pu­bli­zi­täts­pflich­ten: Ba­Fin pu­bli­ziert Leit­li­ni­en für Kre­dit- und Fi­nan­z­in­sti­tu­te

Die BaFin hat am 10.06.2021 Modul C ihres Emittentenleitfadens um Leitlinien speziell für Kredit- und Finanzinstitute ergänzt. Sie befassen sich mit der Frage, welche Ad-hoc-Publizitätspflichten für Kredit- und Finanzinstitute bestehen, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder mit ihrer Zustimmung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem (multilateral …

Anlagen

Ei­gen­ge­schäf­te von Füh­rungs­kräf­ten nach Art. 19 MAR

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

Neue­run­gen im Be­reich des In­si­der­rechts

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

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