Thema Informationspflichten für Emittenten § 49 Abs. 3 WpHG
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Geregelt wird in § 49 Abs. 3 WpHG, unter welchen Voraussetzungen Übermittlungen von Informationen an Inhaber zugelassener Wertpapiere auf elektronischem Wege zulässig sind. Von diesen zusätzlich eröffneten Informationswegen bleiben die Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt, d.h. diese Veröffentlichungspflichten sind unabhängig von einer etwaigen Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung vollumfänglich zu erfüllen.
Information im Sinne des § 49 Abs. 3 WpHG kann jede Mitteilung (sowohl pflichtig als auch freiwillig) eines Emittenten gegenüber dem Inhaber zugelassener Wertpapiere sein, insbesondere erfasst § 49 Abs. 3 WpHG nicht nur die in § 49 Abs. 1 und 2 WpHG genannten Informationen. Information im Sinne des § 49 Abs. 3 WpHG kann demzufolge jede Information sein, die sich aus dem Bereich des Emittenten ergibt und die dieser an Inhaber zugelassener Wertpapiere beziehungsweise einen Teil dieser Inhaber weitergibt. Eine Beschränkung auf Pflichten etwa nach dem Aktiengesetz ist nicht möglich.