Thema Informationspflichten für Emittenten § 49 Abs. 2 Nr. 2 WpHG
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
§ 49 Abs. 2 Nr. 2 WpHG legt für die Emittenten von zugelassenen Schuldtiteln gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 6 WpHG ähnliche Veröffentlichungspflichten wie § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG für Emittenten zugelassener Aktien fest. Zu veröffentlichen ist die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie Zinszahlungen, Rückzahlungen, Auslosungen und die bisher gekündigten oder ausgelosten, aber noch nicht eingelösten Stücke.
Der Begriff der „Zinszahlungen“ umfasst alle geldmäßigen Zahlungen am Valutatag. Dementsprechend löst auch die Ankündigung der Zinszahlung bei Schuldtiteln mit variablem Zinssatz (z.B. Floater) eine Veröffentlichungspflicht aus. Dabei ist auch der dann festgelegte beziehungsweise feststehende Zinssatz mit zu veröffentlichen.
Bei zugelassenen Schuldtiteln ist eine Veröffentlichung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 WpHG ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn bei einem festen Zinssatz und einer datumsmäßigen Festlegung der Zahlungstermine die erforderlichen Angaben bereits im Prospekt gemacht wurden. Da § 49 Abs. 2 Nr. 2 WpHG insoweit dem Wortlaut der bisherigen Regelung der Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (BörsZulVO) entspricht, ist an dieser Auslegung festzuhalten.