Thema Informationspflichten für Emittenten § 49 Abs. 2 Nr. 1 WpHG
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
§ 49 Abs. 2 Nr. 1 WpHG statuiert eine Veröffentlichungspflicht für Emittenten zugelassener Schuldtitel nach § 48 Abs. 1 Nr. 6 WpHG hinsichtlich des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung der Gläubigerversammlung sowie der Mitteilungen über die Berechtigung zur Teilnahme an dieser. Es handelt sich also um eine § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG entsprechende Pflicht für zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 WpHG.