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Thema Informationspflichten für Emittenten § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung

Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG ist ein Emittent von zugelassenen Aktien verpflichtet, folgende Umstände, welche die Hauptversammlung betreffen, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen:

  • die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung,
  • die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung und
  • die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die auf der Umsetzung des Art. 17 Abs. 2 der Transparenzrichtlinie beruhende Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte bedeutet, dass der Emittent die Anzahl der ausgegebenen Stamm- und Vorzugsaktien sowie die Anzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger angeben muss. Die jeweilige Anzahl ist hierbei unabhängig von einem eventuellen Stimmrechtsausschluss anzugeben. Vorzugsaktien sind bei der Zahl der Stimmrechte nur dann zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 AktG auch diesen Vorzugsaktien ein Stimmrecht zukommt oder wenn und soweit gemäß § 141 Abs. 3 AktG ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre herbeizuführen ist. Zulässig, aber nicht notwendig, ist die zusätzliche Angabe des Emittenten, wie viele Aktien er im Eigenbesitz hält.

Hat die Gesellschaft Bezugsaktien ausgegeben, kann die Bestimmung der zum Zeitpunkt der Einladung aktuellen Gesamtzahl der Stimmrechte im Einzelfall problematisch sein, weil die Ausgabe der Bezugsaktien und die gemäß § 200 AktG hieran anknüpfende Erhöhung des Grundkapitals rechtlich erst mit Einbuchung der neuen Aktien im Depot des Bezugsberechtigten abgeschlossen ist und die Daten der Einbuchungen dem Emittenten nicht bekannt sind. Für die Zwecke des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG lässt es die Bundesanstalt daher aus Praktikabilitätsgründen zu, dass der Emittent in die Gesamtzahl der ausgegebenen Stimmrechte solche Bezugsaktien einbezieht, für die er bereits die Anweisung an sein beauftragtes Institut zur Einbuchung der Bezugsaktien in die Depots der Bezugsberechtigten erteilt hat.

Beispiele für richtige Angaben der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung:

  • „Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 9.500.000 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 9.500.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.839 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.“
  • „Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 50.000.000. Hiervon sind 40.000.000 Aktien stimmberechtigte Stammaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. 10.000.000 Aktien sind stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 40.000.000.“

Die Angabe der Anzahl der eigenen Aktien im ersten Beispiel ist dabei eine freiwillige Angabe des Emittenten.

Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Der Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist nach dem Aktiengesetz zu bestimmen. Aus § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG ergibt sich, dass die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen wird. Hierbei stellt nicht bereits der Beschluss des Vorstands die Einberufung dar, vielmehr ist die Bekanntgabe desselben in den Gesellschaftsblättern maßgeblich, nach § 25 Satz 1 AktG also der Tag, an dem die Bekanntgabe in den Bundesanzeiger eingestellt wurde. Bei inländischen Aktiengesellschaften genügt nach § 49 Abs. 1 Satz 2 WpHG eine einmalige Veröffentlichung, wenn die inhaltlichen Anforderungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG erfüllt sind, da sich Zeitpunkt und Medium der Veröffentlichung nach WpHG und AktG entsprechen.

Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme

Der Emittent hat die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung mit der Einberufung zu veröffentlichen. Erforderlich ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 AktG) sowie auf erhältliche Vollmachtsformulare und die Angabe einer Kontaktadresse der Gesellschaft. Des Weiteren sind der Hinweis auf Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Hinweise zur Einreichung von Gegenanträgen der Aktionäre notwendig. Nicht erforderlich ist die Veröffentlichung der Rechte, die den Aktionären während der Hauptversammlung zustehen.

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