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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

§ 49 Abs. 1 WpHG regelt für Emittenten zugelassener Aktien, deren Herkunftsstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, eine Reihe von Veröffentlichungspflichten hinsichtlich der Hauptversammlung sowie in Bezug auf Dividenden, die Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien, die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- oder Zeichnungsrechten sowie die Beschlussfassung über diese Rechte. Nach § 49 Abs. 2 WpHG bestehen für Emittenten zugelassener Schuldtitel weitgehend gleichartige Pflichten bezüglich der Gläubigerversammlung und der Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über Zinszahlungen, Rückzahlungen, Auslosungen und die bisher gekündigten oder ausgelosten, aber noch nicht eingelösten Stücke.

Die Veröffentlichungen müssen im (elektronischen) Bundesanzeiger erfolgen und damit in demselben Medium, in welchem für die dem deutschen Gesellschaftsrecht unterliegenden Emittenten regelmäßig Veröffentlichungen in den „Gesellschaftsblättern“ zu erfolgen haben.

Schließlich regelt § 49 Abs. 3 WpHG die Voraussetzungen einer elektronischen Übermittlung von Informationen an Wertpapierinhaber, wobei eine solche Übermittlung die Veröffentlichung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zu ersetzen vermag.

Die Veröffentlichungen nach § 49 WpHG werden grundsätzlich in deutscher Sprache vorgenommen. § 49 WpHG findet auch auf Emittenten aus einem Drittstatt Anwendung, sofern die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist. Diesbezüglich ist auch eine Veröffentlichung in englischer Sprache zulässig.

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