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Thema Informationspflichten für Emittenten § 48 Abs. 2 WpHG

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Emittenten zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 6 WpHG können nach § 48 Abs. 2 WpHG die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der EU sowie in jedem EWR-Staat abhalten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn in dem jeweiligen Staat alle zur Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und Informationen für die Schuldtitelinhaber vorhanden sind und zur Versammlung ausschließlich Schuldtitelinhaber mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung eingeladen werden.

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Veröffentlichungen zum Thema

Kryp­to­wert­pa­pie­re: Ba­Fin führt neue Lis­te

Die BaFin hat auf ihrer Website gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) eine neue öffentliche Liste publiziert. Darin bündelt sie Informationen zu Kryptowertpapieren, die ihr nach § 20 Absatz 1 Satz 2 eWpG mitgeteilt werden.

Ad-hoc-Pu­bli­zi­täts­pflich­ten: Ba­Fin pu­bli­ziert Leit­li­ni­en für Kre­dit- und Fi­nan­z­in­sti­tu­te

Die BaFin hat am 10.06.2021 Modul C ihres Emittentenleitfadens um Leitlinien speziell für Kredit- und Finanzinstitute ergänzt. Sie befassen sich mit der Frage, welche Ad-hoc-Publizitätspflichten für Kredit- und Finanzinstitute bestehen, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder mit ihrer Zustimmung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem (multilateral …

Anlagen

Ei­gen­ge­schäf­te von Füh­rungs­kräf­ten nach Art. 19 MAR

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

Neue­run­gen im Be­reich des In­si­der­rechts

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

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