Thema Informationspflichten für Emittenten § 48 Abs. 2 WpHG
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Emittenten zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 6 WpHG können nach § 48 Abs. 2 WpHG die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der EU sowie in jedem EWR-Staat abhalten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn in dem jeweiligen Staat alle zur Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und Informationen für die Schuldtitelinhaber vorhanden sind und zur Versammlung ausschließlich Schuldtitelinhaber mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung eingeladen werden.