Thema Informationspflichten für Emittenten Pflichten von Emittenten gegenüber Inhabern von zugelassenen Wertpapieren und Schuldtiteln
Inhalt
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Der Emittent muss nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine über die Informationspflichten hinausgehende Gleichstellung zwischen den Wertpapierinhabern, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG vorliegen, sicherstellen. Nach dem Gleichbehandlungsgebot des § 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG ist die unterschiedliche Behandlung von Wertpapierinhabern grundsätzlich nur zulässig, sofern sich diese nicht in der gleichen Situation befinden. Jede Ungleichbehandlung der Wertpapierinhaber bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines sachlichen Grundes beziehungsweise der ausdrücklichen Zustimmung aller Betroffenen im Einzelfall. Bezüglich der Inhaber von Aktien eines Emittenten mit Sitz im Inland ergibt sich das Gleichbehandlungsgebot auch aus § 53a AktG. Im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien genügt gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Veräußerung über die Börse.
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 WpHG
Hiernach sind den Wertpapierinhabern im Inland alle Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. § 48 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist lediglich ein Auffangtatbestand, da es für die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen und die Veröffentlichungen der grundlegenden Informationen besonders normierte Pflichten gibt (vgl. hierzu § 48 Abs. 1 Nr. 4 WpHG unter II.2.2.4, bzw. § 49 Abs. 1 und 2 WpHG unter II.3).
§ 48 Abs. 1 Nr. 3 WpHG
Die Regelung statuiert die Pflicht des Emittenten sicherzustellen, dass die Daten der Inhaber von Wertpapieren vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind.
§ 48 Abs. 1 Nr. 4 WpHG
Der Emittent muss während der gesamten Zulassungsdauer der Wertpapiere ein Finanzinstitut als Zahlstelle im Inland (also dem Herkunftsstaat) bestimmen, bei der alle erforderlichen Maßnahmen, die die Papiere betreffen, kostenfrei bewirkt werden können.
Der Begriff des Finanzinstitutes ist missverständlich. Gemeint sind hier Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG. Nicht mehr ausreichend ist es, den Emittenten selbst als Zahlstelle zu benennen, es sei denn, der Emittent ist selbst ein Kreditinstitut. Diese Möglichkeit wurde mit der Aufhebung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F. beseitigt.
§ 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG
Bei zugelassenen Aktien ist jedem Stimmberechtigten auf dessen Verlangen, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung beziehungsweise nach deren Anberaumung, ein Formular für die Vollmachterteilung zur Hauptversammlung in Textform zu übermitteln. Dieses kann dem Aktionär sowohl in Papierform als auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
§ 48 Abs. 1 Nr. 6 WpHG
Sofern zugelassene Schuldtitel emittiert wurden, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 6 WpHG eine Parallelregelung zu § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG. So ist jedem Stimmberechtigten auf Verlangen zugleich mit der Einladung zur Gläubigerversammlung beziehungsweise nach deren Anberaumung rechtzeitig ein Formular für die Vollmachterteilung zur Gläubigerversammlung in Textform zu übermitteln.
Die Regelung der Nr. 6 erfasst nur Schuldtitel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG (z.B. Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen sowie sonstige Wertpapiere nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) WpHG), sofern diese nicht zugleich unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 WpHG fallen oder ein zumindest bedingtes Recht auf den Erwerb von Aktien oder vergleichbaren Anteilen an Gesellschaften begründen.