BaFin - Navigation & Service

Thema Informationspflichten für Emittenten Pflichten von Emittenten gegenüber Inhabern von zugelassenen Wertpapieren und Schuldtiteln

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

§ 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Der Emittent muss nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine über die Informationspflichten hinausgehende Gleichstellung zwischen den Wertpapierinhabern, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG vorliegen, sicherstellen. Nach dem Gleichbehandlungsgebot des § 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG ist die unterschiedliche Behandlung von Wertpapierinhabern grundsätzlich nur zulässig, sofern sich diese nicht in der gleichen Situation befinden. Jede Ungleichbehandlung der Wertpapierinhaber bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines sachlichen Grundes beziehungsweise der ausdrücklichen Zustimmung aller Betroffenen im Einzelfall. Bezüglich der Inhaber von Aktien eines Emittenten mit Sitz im Inland ergibt sich das Gleichbehandlungsgebot auch aus § 53a AktG. Im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien genügt gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Veräußerung über die Börse.

§ 48 Abs. 1 Nr. 2 WpHG

Hiernach sind den Wertpapierinhabern im Inland alle Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. § 48 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist lediglich ein Auffangtatbestand, da es für die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen und die Veröffentlichungen der grundlegenden Informationen besonders normierte Pflichten gibt (vgl. hierzu § 48 Abs. 1 Nr. 4 WpHG unter II.2.2.4, bzw. § 49 Abs. 1 und 2 WpHG unter II.3).

§ 48 Abs. 1 Nr. 3 WpHG

Die Regelung statuiert die Pflicht des Emittenten sicherzustellen, dass die Daten der Inhaber von Wertpapieren vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind.

§ 48 Abs. 1 Nr. 4 WpHG

Der Emittent muss während der gesamten Zulassungsdauer der Wertpapiere ein Finanzinstitut als Zahlstelle im Inland (also dem Herkunftsstaat) bestimmen, bei der alle erforderlichen Maßnahmen, die die Papiere betreffen, kostenfrei bewirkt werden können.

Der Begriff des Finanzinstitutes ist missverständlich. Gemeint sind hier Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG. Nicht mehr ausreichend ist es, den Emittenten selbst als Zahlstelle zu benennen, es sei denn, der Emittent ist selbst ein Kreditinstitut. Diese Möglichkeit wurde mit der Aufhebung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F. beseitigt.

§ 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG

Bei zugelassenen Aktien ist jedem Stimmberechtigten auf dessen Verlangen, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung beziehungsweise nach deren Anberaumung, ein Formular für die Vollmachterteilung zur Hauptversammlung in Textform zu übermitteln. Dieses kann dem Aktionär sowohl in Papierform als auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

§ 48 Abs. 1 Nr. 6 WpHG

Sofern zugelassene Schuldtitel emittiert wurden, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 6 WpHG eine Parallelregelung zu § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG. So ist jedem Stimmberechtigten auf Verlangen zugleich mit der Einladung zur Gläubigerversammlung beziehungsweise nach deren Anberaumung rechtzeitig ein Formular für die Vollmachterteilung zur Gläubigerversammlung in Textform zu übermitteln.

Die Regelung der Nr. 6 erfasst nur Schuldtitel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG (z.B. Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen sowie sonstige Wertpapiere nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) WpHG), sofern diese nicht zugleich unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 WpHG fallen oder ein zumindest bedingtes Recht auf den Erwerb von Aktien oder vergleichbaren Anteilen an Gesellschaften begründen.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Veröffentlichungen zum Thema

Kryp­to­wert­pa­pie­re: Ba­Fin führt neue Lis­te

Die BaFin hat auf ihrer Website gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) eine neue öffentliche Liste publiziert. Darin bündelt sie Informationen zu Kryptowertpapieren, die ihr nach § 20 Absatz 1 Satz 2 eWpG mitgeteilt werden.

Ad-hoc-Pu­bli­zi­täts­pflich­ten: Ba­Fin pu­bli­ziert Leit­li­ni­en für Kre­dit- und Fi­nan­z­in­sti­tu­te

Die BaFin hat am 10.06.2021 Modul C ihres Emittentenleitfadens um Leitlinien speziell für Kredit- und Finanzinstitute ergänzt. Sie befassen sich mit der Frage, welche Ad-hoc-Publizitätspflichten für Kredit- und Finanzinstitute bestehen, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder mit ihrer Zustimmung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem (multilateral …

Anlagen

Ei­gen­ge­schäf­te von Füh­rungs­kräf­ten nach Art. 19 MAR

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

Neue­run­gen im Be­reich des In­si­der­rechts

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

Alle Dokumente