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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

§ 48 WpHG regelt allgemeine Pflichten, welche ein Emittent im Sinne von § 2 Abs. 13 WpHG, für den also die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gegenüber den Inhabern der von ihm emittierten Wertpapiere zu erfüllen hat, wenn seine Wertpapiere an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind. Die Regelung des § 48 WpHG umfasst grundsätzlich alle zugelassenen Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG, wobei § 48 Abs. 3 WpHG eine Gleichstellung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, mit zugelassenen Aktien in bestimmten Fällen herbeiführt.

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Veröffentlichungen zum Thema

Kryp­to­wert­pa­pie­re: Ba­Fin führt neue Lis­te

Die BaFin hat auf ihrer Website gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) eine neue öffentliche Liste publiziert. Darin bündelt sie Informationen zu Kryptowertpapieren, die ihr nach § 20 Absatz 1 Satz 2 eWpG mitgeteilt werden.

Ad-hoc-Pu­bli­zi­täts­pflich­ten: Ba­Fin pu­bli­ziert Leit­li­ni­en für Kre­dit- und Fi­nan­z­in­sti­tu­te

Die BaFin hat am 10.06.2021 Modul C ihres Emittentenleitfadens um Leitlinien speziell für Kredit- und Finanzinstitute ergänzt. Sie befassen sich mit der Frage, welche Ad-hoc-Publizitätspflichten für Kredit- und Finanzinstitute bestehen, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder mit ihrer Zustimmung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem (multilateral …

Anlagen

Ei­gen­ge­schäf­te von Füh­rungs­kräf­ten nach Art. 19 MAR

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

Neue­run­gen im Be­reich des In­si­der­rechts

Vortrag im Rahmen des BaFin-Workshops zum Modul C des Emittentenleitfadens (22./23. Juni 2020)

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