Thema Informationspflichten für Emittenten Allgemeines
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
§ 48 WpHG regelt allgemeine Pflichten, welche ein Emittent im Sinne von § 2 Abs. 13 WpHG, für den also die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gegenüber den Inhabern der von ihm emittierten Wertpapiere zu erfüllen hat, wenn seine Wertpapiere an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind. Die Regelung des § 48 WpHG umfasst grundsätzlich alle zugelassenen Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG, wobei § 48 Abs. 3 WpHG eine Gleichstellung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, mit zugelassenen Aktien in bestimmten Fällen herbeiführt.