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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Abschnitt 7 des WpHG regelt seit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie durch das TUG1 zum 20. Januar 2007 verschiedene Verhaltens-, Informations- und Veröffentlichungspflichten von Emittenten, deren Wertpapiere an lediglich einem organisierten Markt in einem ausländischen Mitgliedstaat der EU oder einem ausländischen Vertragsstaat des EWR zugelassen sind (§ 2 Abs. 11 WpHG). Durch diese Veröffentlichungspflichten soll gewährleistet werden, dass Anleger über alle notwendigen Informationen verfügen, um ihre Rechte aus den Wertpapieren wahrnehmen zu können. Dabei wird in §§ 48 ff. WpHG teilweise danach differenziert, ob es sich um einen Emittenten handelt, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder um einen reinen Inlandsemittenten. Mit der Einführung der §§ 48 ff. WpHG wurde die in der Transparenzrichtlinie verankerte Pflicht umgesetzt, neben den bereits nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften geltenden Pflichten der Emittenten die (teilweise inhaltsgleichen) Pflichten für Emittenten im organisierten Markt einer Aufsicht durch die Bundesanstalt zu unterstellen.

Die nachfolgenden Ausführungen richten sich, sofern auf Bestimmungen des deutschen Aktiengesetzes Bezug genommen wird, an Emittenten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Societas Europaea (SE) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien, jeweils mit satzungsmäßigem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, für die die angeführten aktienrechtlichen Bestimmungen gelten. Für Emittenten mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland können hinsichtlich der Pflichten nach §§ 48 ff. WpHG die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung maßgeblich sein.

Fußnoten:

  1. 1 BGBl. I 2007, S.10.

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