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Thema Informationspflichten für Emittenten Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile (§§ 33 - 47 WpHG)

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Eines der maßgeblichen Regelungsziele der wertpapierhandelsrechtlichen Beteiligungstransparenz ist die Gewährleistung von Informationseffizienz durch die Offenlegung von Veränderungen bei bedeutenden Stimmrechtsanteilen an börsennotierten Emittenten.1 Hierdurch werden zugleich wichtige Hinweise auf eventuell bevorstehende Unternehmensübernahmen gegeben. Schließlich wirkt die Information über Veränderungen des Stimmrechtsanteils dem Missbrauch von Insiderinformationen entgegen.

Daher sind natürliche und juristische Personen verpflichtet, der Bundesanstalt und der börsennotierten Gesellschaft die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile mitzuteilen, sobald sie durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise einen der relevanten Schwellenwerte erreichen, über- oder unterschreiten. Sodann hat die börsennotierte Gesellschaft die Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten, und zwar an „ein Bündel von Medien zur europaweiten Verbreitung“ und das Unternehmensregister, das die Daten speichert.

Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte:

Fußnoten:

  1. 1 RL 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie II), ABl. L 390, S. 38, Erwägungsgründe (1), (18).

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