Thema Informationspflichten für Emittenten Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Veröffentlichungs-, Übermittlungs- und Mitteilungspflichten
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Verpflichtungen nach §§ 40, 41 und 46 WpHG sind nach § 120 WpHG Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen erstreckt sich nach § 120 WpHG für einzelne Verstöße gegen die genannten Veröffentlichungs- und Übermittlungspflichten auf bis zu 500.000 Euro und für einzelne Verstöße gegen die genannten Mitteilungspflichten auf bis zu zehn Millionen Euro.