Thema Informationspflichten für Emittenten Veröffentlichungspflicht nach § 43 Abs. 2 WpHG
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Ein Emittent, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss die nach § 43 WpHG erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 WpHG veröffentlichen.
Zusätzlich normiert § 43 Abs. 2, Hs. 2 WpHG außerdem die Pflicht des Emittenten, die Informationen an das Unternehmensregister nach § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass die Veröffentlichungen dem Kapitalmarkt dauerhaft zur Verfügung stehen.