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Thema Informationspflichten für Emittenten Befreiungen von den Pflichten nach § 40 Abs. 1 und § 41 WpHG für Drittstaatenemittenten (§ 46 Abs. 1 und 2 WpHG)

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

§ 46 WpHG sieht Ausnahmen von den Veröffentlichungspflichten nach § 40 Abs. 1 WpHG und § 41 WpHG für Emittenten aus Drittstaaten vor.

§ 44 Abs. 1 WpHG gestattet es der Bundesanstalt, Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, von den in § 40 Abs. 1 und § 41 WpHG geregelten Pflichten zu befreien, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Bei diesen Regelungen kann es sich um solche des Drittstaates handeln, in dem er seinen Sitz hat, oder solche eines anderen Staates, denen sich der Emittent unterworfen hat. Eine Doppelbelastung dieser Emittenten durch zwei gleichwertige Regelwerke wird so vermieden. Der Begriff des Drittstaates ist in § 2 Abs. 12 WpHG definiert.

Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Drittstaatenregeln werden in der TranspRLDVO konkretisiert.

§ 5 TranspRLDVO regelt die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Voraussetzung für die Gleichwertigkeit ist, dass die Frist, innerhalb der der Emittent mit Sitz in dem Drittstaat über Veränderungen des Stimmrechtsanteils zu informieren ist und innerhalb der er diese Veränderungen zu veröffentlichen hat, nicht mehr als sieben Handelstage beträgt.

§ 6 TranspRLDVO regelt die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates hinsichtlich der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien. Diese Anforderungen sind von der Höhe des zulässigen Anteils eigener Aktien abhängig. Darf ein Emittent höchstens 5 Prozent seiner eigenen mit Stimmrecht versehenen Aktien halten, ist eine Gleichwertigkeit gegeben, wenn der Emittent das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen hat. Darf ein Emittent zwischen 5 Prozent und 10 Prozent seiner eigenen Stimmrechtsaktien halten, ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 Prozent-Schwelle oder der geltenden Höchstschwelle mitzuteilen. Ein Emittent, der mehr als 10 Prozent seiner eigenen stimmberechtigten Aktien halten darf, hat das Erreichen oder Überschreiten der 5 Prozent-Schwelle sowie der 10 Prozent-Schwelle mitzuteilen. Eine Meldepflicht oberhalb der 10 Prozent-Schwelle ist für die Zwecke der Gleichwertigkeit nicht erforderlich.

§ 7 TranspRLDVO regelt die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates hinsichtlich der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte. Die Regeln eines Drittstaats gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 41 WpHG, wenn sie vorsehen, dass ein Inlandsemittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte bzw. des Kapitals zu veröffentlichen hat.

Nach § 41 Abs. 2 WpHG müssen die Emittenten, die aufgrund einer Befreiung der Bundesanstalt nach § 41 Abs. 1 WpHG die Pflichten nach § 40 Abs. 1 WpHG und § 41 WpHG nicht erfüllen müssen, gleichwohl für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der EU und im EWR über die dort genannten Sachverhalte sorgen. Dazu müssen sie diejenigen Informationen, die sie gemäß den ausländischen - § 40 Abs. 1 WpHG und § 41 WpHG entsprechenden - Regelungen in dem betreffenden Drittstaat der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen haben, auch auf dem in § 40 Abs. 1 WpHG geregelten Weg in der EU und im EWR veröffentlichen und die in § 40 Abs. 2 WpHG vorgesehene Mitteilung an die Bundesanstalt vornehmen. Die Pflicht zur Übermittlung der Information an das Unternehmensregister ergibt sich aus § 8b Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB.

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