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Thema Informationspflichten für Emittenten Pflicht zur Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister (§ 41 WpHG)

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Zeitpunkt und Art und Weise der Veröffentlichung

Gemäß § 41 Abs. 1 WpHG ist der Emittent verpflichtet, eine Änderung der Gesamtstimmrechtsanzahl unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen, zu veröffentlichen. Ein Abwarten auf die Bekanntgabe im Handelsregister oder Benachrichtigung durch das Handelsregister ist nicht zulässig. Lediglich bei der Änderung der Gesamtstimmrechtszahl infolge der Ausgabe von Bezugsaktien (z.B. bei der Bedienung von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital) kann der Emittent dies gemäß § 41 Abs. 2 WpHG am Ende des Kalendermonats veröffentlichen, es sei denn, der Emittent hat schon während des Monats eine Veränderung der Gesamtzahl der Stimmrechte gemäß § 41 Abs. 1 WpHG vorzunehmen. Dann ist die Veröffentlichung der Ausgabe von Bezugsaktien damit zu verbinden.

Als Ende des Kalendermonats ist grundsätzlich der letzte Kalendertag des Monats anzusehen. Fällt der letzte Kalendertag des Monats auf einen Sonnabend, Sonntag oder bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag, so lässt die Bundesanstalt eine Veröffentlichung am vorherigen letzten Handelstag i.S.d. § 47 WpHG für die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht genügen.

Bei einer Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien (§§ 237 ff. AktG) ist das Grundkapital mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung der Aktien nachfolgt, mit der Einziehung herabgesetzt (§ 238 Satz 1 AktG). Ist die Einziehung maßgeblich, bedarf es einer auf die Vernichtung gerichteten Handlung des Vorstands (§ 238 Satz 3 AktG).

Sonderfall: Erstmalige Zulassung der Aktien des Inlandsemittenten

Die erstmalige Zulassung der Aktien eines Emittenten (IPO) an einem organisierten Markt geht in der Regel mit einer Kapitalerhöhung einher.

Beispiel
Inlandsemittent A plant einen Börsengang. Hierfür führt er eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen durch. Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 189 AktG) erfolgt am 5. Oktober, die Zulassung der Aktien am 6. Oktober. Eine weitere Änderung des Grundkapitals findet in dem Monat nicht statt.
Hier hat die Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte vor der erstmaligen Zulassung der Aktien stattgefunden und damit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichten der §§ 33 ff. WpHG entstanden sind. Eine Veröffentlichungspflicht nach § 41 WpHG besteht daher nicht.
Fallen die Erstzulassung und die Eintragung der Kapitalerhöhung auf den gleichen Tag, lässt die Bundesanstalt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass die Meldepflichtigen bei ihren Mitteilungen nach § 33 Abs. 2 WpHG generell auf das erhöhte Grundkapital abstellen, unabhängig davon, ob der Handelsregistereintrag tatsächlich nach dem Zulassungsbeschluss erfolgt ist oder nicht. Die Bundesanstalt erwartet in diesem Fall ebenfalls keine Veröffentlichung nach § 41 WpHG.
Lediglich für den Fall, dass die Kapitalerhöhung der Erstzulassung nachfolgt, ist darauf zu achten, dass auch eine Veröffentlichung gemäß § 41 WpHG erfolgt, im oben genannten Beispiel spätestens innerhalb von zwei Handelstagen.

Die Art und Weise der Veröffentlichung sowie die Sprache richten sich nach den allgemeinen Regeln (IV.6; I.3.2.1.3). Neben der Veröffentlichung ist die Information ebenfalls an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln und der Bundesanstalt muss die Veröffentlichung mitgeteilt werden (IV.6.4; I.3.2.3).

Inhalt

Die Veröffentlichung nach § 41 WpHG hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Höhe der Gesamtzahl der Stimmrechte und
  • bei sonstigen Kapitalmaßnahmen im Sinne von § 41 Abs. 1 WpHG das Datum der Wirksamkeit

Im Falle der Ausgabe von Bezugsaktien (§ 41 Abs. 2 WpHG) genügt die Angabe der Gesamtzahl zum jeweiligen Monatsende („Stand zum“), in dem es zur Ausgabe von Bezugsaktien gekommen ist.

Bei der Gesamtzahl der Stimmrechte sind die vom Inlandsemittenten gehaltenen Aktien („eigene Aktien“) nicht abzuziehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass andernfalls jede Änderung im Bestand eigener Aktien eine Veröffentlichungspflicht nach § 41 WpHG nach sich ziehen würde. Damit wäre jedoch die eigenständige Veröffentlichungspflicht für eigene Aktien (§ 40 Abs. 1 Satz 2 WpHG) überflüssig.

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