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Thema Informationspflichten für Emittenten Veröffentlichungspflicht des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister (§ 40 WpHG)

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Veröffentlichung

Ein nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WpHG Veröffentlichungspflichtiger hat Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33, 38 und 39 WpHG durch Zuleitung der Mitteilungen an Medien zur europaweiten Verbreitung zu veröffentlichen. Ein Veröffentlichungserfolg muss durch den Emittenten nicht sichergestellt werden.

Aktionäre von Inlandsemittenten, deren Herkunftsstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, unterliegen nicht den Mitteilungspflichten nach §§ 33, 38 oder 39 WpHG. Gleichwohl sind diese Emittenten zur Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach § 40 WpHG verpflichtet. Hier erfasst die Veröffentlichungspflicht die Mitteilungen, die nach den Vorschriften des entsprechenden Herkunftsstaats bei diesem Emittenten eingehen.

Neben Stimmrechtsmitteilungen hat ein Inlandsemittent auch ein Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der 3, 5 und 10 Prozent-Schwellen in Bezug auf eigene Aktien zu veröffentlichen. Für Inlandsemittenten, deren Herkunftsstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, gilt dies nur für die 5 und 10 Prozent-Schwellen (hierzu ausführlicher unter I.2.2.1.6.)

Sonderfall: Emittenten im Insolvenzverfahren

Gemäß § 24 Abs. 1 WpHG besteht eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Emittenten u.a. bei der Erfüllung seiner Pflichten nach § 40 WpHG zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.1 In der Praxis zählt hierzu auch die Weiterleitung der an den Inlandsemittenten gerichteten Stimmrechtsmitteilungen an den Vorstand, sofern der Insolvenzverwalter die Veröffentlichung für den Inlandsemittenten nicht selbst vornimmt.

Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser gemäß § 24 Abs. 2 WpHG den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.

Frist

Die Veröffentlichung ist vom Emittenten unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), vorzunehmen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 WpHG hat die Veröffentlichung jedoch spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Handelstag, der dem Tag des Zugangs nachfolgt, d.h. der Tag des Zugangs wird nicht mit berechnet.

Für die Berechnung der Veröffentlichungsfristen gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Bundesland landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind (§ 47 Abs. 1 WpHG).

Zur Berechnung der Frist ist auf der Internetseite der Bundesanstalt ein Kalender der Handelstage2 gemäß § 47 WpHG eingestellt.

Inhalt der Veröffentlichung (§ 15 WpAV)

Die Veröffentlichung muss gemäß § 15 WpAV grundsätzlich alle Angaben der Mitteilung enthalten. Mit der Einführung des verpflichtenden einheitlichen Meldeformulars durch das TRL-ÄndRL-UmsG (siehe unter 1.2.2.1) wurde auch § 15 WpAV dahingehend angepasst, dass die Mitteilung in diesem Format zu veröffentlichen ist. Hierdurch werden ein einheitliches Erscheinungsbild der veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen und eine Vereinfachung der Lesbarkeit erreicht, was die Transparenz von gemeldeten Unternehmensbeteiligungen erhöht.

Art der Veröffentlichung (§ 16 i.V.m. § 3a WpAV)

Wahl der Medien

Ziel der Veröffentlichung ist eine aktive europaweite Verbreitung der Mitteilung, § 3a Abs. 1 WpAV. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Emittent hierbei ein Bündel unterschiedlicher Medienarten zu nutzen.

Gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpAV sind bei der Veröffentlichung auch solche Medien zu berücksichtigen, die die Veröffentlichung so rasch und zeitgleich wie möglich in der gesamten EU und in den übrigen Vertragsstaaten des EWR aktiv verbreiten können. Im Übrigen richten sich die Auswahl der Medienarten und die Anzahl der jeweiligen Medienart nach den Umständen des Einzelfalls. Umstände, die der Emittent bei der Auswahl von Art und Anzahl der Medien zu berücksichtigen hat, sind insbesondere Zahl und Ort seiner Börsenzulassungen im europäischen In- und Ausland sowie seine Aktionärsstruktur.

Zu den vom Emittenten zu berücksichtigen Medienarten zählen nach der Gesetzesbegründung:

  • elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme,
  • Nachrichtenagenturen,
  • News Provider,
  • Printmedien und
  • Internetseiten für den Finanzmarkt.

Die Bundesanstalt sieht dabei die Einhaltung eines Mindeststandards als erforderlich an. Ein angemessenes Medienbündel muss danach mindestens enthalten:

  • alle fünf in der Gesetzesbegründung genannten Medienarten,
  • pro Medienart ein Medium.

Davon muss mindestens ein Medium eine aktive europaweite Verbreitung ermöglichen können. Ferner müssen die einzelnen Medien die Information zumindest auch in dem Land verbreiten können, in dem die Aktien des Emittenten börsenzugelassen sind.

Abhängig vom Einzelfall kann es auch erforderlich werden, von diesem stets geltenden Mindeststandard hinsichtlich der Zahl der eingesetzten Medien pro Medienart bzw. der zusätzlich im Ausland verbreiteten Medien „nach oben“ abzuweichen.

So muss der Emittent im Falle einer Börsenzulassung seiner Aktien in einem weiteren EU-Mitgliedstaat beziehungsweise EWR-Vertragsstaat die Information auch an solche Nachrichtenagenturen, News Provider, Printmedien und Internetseiten für den Finanzmarkt übermitteln, die die Information in dem Land der weiteren Börsenzulassung verbreiten können.

Anforderungen an die Übermittlung der Veröffentlichung an das Medienbündel

Der Emittent hat bei der Zuleitung der zur Veröffentlichung bestimmten Mitteilungen an die verschiedenen Medien technische und inhaltliche Anforderungen zu berücksichtigen.

In technischer Hinsicht hat er gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpAV zu gewährleisten:

  • sichere Identifizierbarkeit des Absenders,
  • hinreichenden Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderungen der Daten,
  • Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung und
  • Möglichkeit, Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich zu beheben.

Inhaltliche Anforderungen

Zwecks Einordnung der Mitteilung hat der Emittent bei der Übersendung folgende Angaben (inhaltliche Anforderungen) vorzunehmen:

  • Name und Anschrift des veröffentlichungspflichtigen Emittenten,
  • die Formulierung: „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 WpHG“ im Betreff,
  • Tag und Uhrzeit der Übersendung,
  • Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten.

Service Provider

Gemäß § 3a Abs. 4 WpAV kann sich der Emittent der Hilfe eines Dritten, z.B. eines Service Providers, bedienen. Hier hat er allerdings zu berücksichtigen, dass er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich bleibt.

Sprache der Veröffentlichung

Die Sprache der Veröffentlichung richtet sich nach § 3b i.V.m. § 16 WpAV.

Sprache der Veröffentlichung:

  • Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland und Zulassung nur im Inland: deutsch.
  • Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland und Zulassung auch in EU/EWR: deutsch oder englisch und (nach Wahl des Emittenten) in einer vom anderen EU/EWR-Staat akzeptierten Sprache oder englisch (Abs. 2), d.h. die Veröffentlichung kann zweisprachig oder nur in englisch vorgenommen werden.
  • Sitz in EU/EWR und Zulassung nur im Inland (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 WpHG): deutsch oder englisch (Abs. 3 Satz 1).
  • Sitz im Inland und Zulassung nur in mehreren EU/EWR-Mitgliedstaaten: nach Wahl des Emittenten in einer vom anderen EU/EWR-Staat akzeptierten Sprache oder englisch; zusätzlich ist deutsch möglich (Abs. 3 Satz 2).
  • Sitz im Ausland: englisch oder freiwillig deutsch (Abs. 1).

Abweichend von der allgemeinen Sprachregelung in § 3b WpAV kann der Inlandsemittent eine Mitteilung, die er in englischer Sprache erhalten hat, auch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen (§ 16 WpAV).

Sofern der Emittent eine Mitteilung lediglich in einer Sprache (deutsch oder englisch) erhalten hat, aber eine Veröffentlichung in beiden Sprachen vornehmen möchte, ist auf die korrekte Übersetzung der jeweiligen Angaben zu achten, wie z.B. die Angaben zum sonstigen Grund der Mitteilung. Die Angabe „voluntary group disclosure with triggered theshold on subsidiary level“ ist bespielsweise als „freiwillige Konzernmitteilung mit Schwellenberührung auf Ebene eines Tochterunternehmens“ zu übersetzen.

Gleiches gilt auch bei Instrumenten gemäß § 38 WpHG. Der in der deutschen Mitteilung verwendete Begriff des Rückforderungsanspruchs aus einer Wertpapierleihe ist in der englischen Version der Veröffentlichung beispielsweise mit „right to recall lent securities“ anzugeben. Instrumente mit feststehenden Bezeichnungen wie etwa „contracts for difference“ oder „call-option“ bedürfen keiner Übersetzung.

Korrektur-Veröffentlichungen

Korrektur-Veröffentlichungen durch den Inlandsemittenten sind in der Regel erforderlich, wenn die Mitteilung fehlerhaft war und eine Korrektur-Mitteilung abgegeben worden ist oder wenn eine richtige Mitteilung fehlerhaft durch den Inlandsemittenten veröffentlicht wurde.

Letztere Korrektur-Veröffentlichungen sind erforderlich bei Abweichungen relevanter Angaben der Mitteilung (z.B. Datum der Schwellenberührung, prozentualer und absoluter Anteil an Stimmrechten, Namen der meldepflichtigen Person) vom Inhalt der Veröffentlichung. Vor dem Hintergrund des Anfechtungsrisikos von Hauptversammlungsbeschlüssen auf Grundlage des § 44 WpHG erfolgen solche Korrekturen auch im Interesse der Meldepflichtigen.

Korrektur-Veröffentlichungen sowohl auf Grund fehlerhafter Veröffentlichungen als auch auf Grund korrigierter Mitteilungen sind in der Überschrift der Veröffentlichung als solche zu kennzeichnen („Korrektur einer am … veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung“). Es ist darüber hinaus darauf zu achten, dass ein Bezug zu der Veröffentlichung hergestellt ist, die korrigiert werden soll. Um die ordnungsgemäße Verknüpfung der Korrektur-Veröffentlichung mit der zu korrigierenden Veröffentlichung zu gewährleisten, ist gegebenenfalls Rücksprache mit dem jeweiligen Service-Provider zu nehmen.
Die Korrektur-Veröffentlichung muss die vollständige und korrekte Mitteilung wiedergeben.

Veröffentlichung einer elektronischen Stimmrechtsmitteilung

Nachdem die Bundesanstalt das Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen zum 30. Oktober 2018 eröffnet hat, steht dem Mitteilungspflichtigen ein Veröffentlichungsdatensatz zur Verfügung, den der Mitteilungspflichtige dem Emittenten zusammen mit einem lesbaren Format der Stimmrechtsmitteilung elektronisch übermitteln soll; die Einzelheiten hierzu regelt die StimmRMV. Damit soll dem Emittenten die aufwendige und in der Praxis fehleranfällige Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilung erleichtert werden.

Sonderfall: Veröffentlichung in Bezug auf eigene Aktien (§ 40 Abs. 1 Satz 2 WpHG)

Als eigene Aktien gelten nicht nur solche Aktien, die ein Inlandsemittent unmittelbar hält, sondern auch solche, die über

  • eine im eigenen Namen, aber für Rechnung des Inlandsemittenten handelnde Person oder
  • ein Tochterunternehmen des Inlandsemittenten

gehalten werden. In allen Fällen sind vorherige Mitteilungen an die Bundesanstalt nicht erforderlich. Eine dem § 21 Abs. 1a WpHG entsprechende Veröffentlichungspflicht im Fall der erstmaligen Zulassung der Aktien an einem organisierten Markt besteht nicht.

Auf der Internetseite der Bundesanstalt befindet sich ein eigenes Formular für solche Veröffentlichungen.

Übermittlung der Mitteilungen an das Unternehmensregister

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WpHG hat der Emittent die veröffentlichungspflichtigen Informationen auch unverzüglich an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln. Die Übermittlung zur Speicherung darf jedoch nicht vor der Veröffentlichung erfolgen. Die Verpflichtung zur Übersendung der Information an das Unternehmensregister als zentrales Speichermedium im Sinne der Transparenzrichtlinie folgt bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB. Zur Sicherstellung einer raschen, aber gleichmäßigen Information aller Anleger bestimmt das WpHG jedoch, wann die Übermittlung an das Unternehmensregister zu erfolgen hat.

Das Unternehmensregister wird von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geführt (www.unternehmensregister.de).

Nachweispflicht des Emittenten für die Veröffentlichung gegenüber der Bundesanstalt (§ 40 Abs. 2 WpHG)

Neben der Publikation ist auch eine Mitteilung über die erfolgte Veröffentlichung an die Bundesanstalt vorgeschrieben. Der Inlandsemittent hat spätestens im unmittelbaren Anschluss an die Veröffentlichung („gleichzeitig“) diese der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Mitteilung muss den Inhalt der Veröffentlichung, die Medien, an die der Veröffentlichungstext gesandt wurde, sowie den genauen Zeitpunkt der Versendung an die Medien enthalten (§ 17 WpAV i.V.m. § 3c WpAV).

Die Mitteilung des Inlandsemittenten an die Bundesanstalt bezüglich der Veröffentlichung kann abweichend von der Mitteilung des Meldepflichtigen auch per E-Mail erfolgen.

Der Emittent muss gemäß § 3a Abs. 3 WpAV in der Lage sein, folgende Informationen sechs Jahre lang auf Anforderung der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen:

  • Person, die die Mitteilung an die Medien gesandt hat,
  • die für die Übersendung an die Medien verwandten Sicherheitsmaßnahmen,
  • Tag und Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
  • das Mittel der Übersendung an die Medien und
  • gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.

Fußnoten:

  1. 1 Ausgangspunkt für § 24 Abs. 1 WpHG war BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 6 C 4/04: „Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen; diese wertpapierhandelsrechtliche Pflicht, die im Interesse der Transparenz des Kapitalmarktes besteht, obliegt dem trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt bleibenden Vorstand der börsennotierten Gesellschaft.“
  2. 2 Pfad: www.bafin.de » Aufsicht » Börsen & Märkte » Transparenzpflichten » Bedeutende Stimmrechtsanteile » Kalender der Handelstage.

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